Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Gleichwertigkeit der Haushaltsführung
Rz. 146
Beide Eheleute haben nach § 1360 S. 1 BGB grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt zu leisten. Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gelten nach § 1360 S. 2 BGB als gleichwertig. Die gleichwertige Verpflichtung der Ehegatten, einerseits durch Arbeit und durch das eigene Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB), andererseits durch Führung des Haushalts zum Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 S. 2 BGB), ist darauf gerichtet, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Die Art und Weise des zu leistenden Unterhalts hängt davon ab, wie die Ehegatten ihre Ehe ausgestalten.
b) Haushaltsführungsehe
Rz. 147
Bei der sogenannten Haushaltsführungsehe erfüllt der haushaltsführende Ehegatte durch die Haushaltsführung seine gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 1360 S. 2 BGB), weil die Haushaltsführung "eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige Beitragsleistung zum Familienunterhalt" darstellt. Dem nicht erwerbstätigen Ehegatten sind vom anderen Ehepartner in angemessenem Umfang Geldmittel zum Familienunterhalt (Wirtschaftsgeld) und zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse (Taschengeld) zur Verfügung zu stellen. Derjenige Ehegatte, der über Erwerbseinkommen und ggf. zusätzlich Vermögen verfügt, hat mit diesem Gesamteinkommen für den gesamten finanziellen Bedarf der Familie allein aufzukommen. Anderes gilt nur dann, wenn der haushaltsführende Ehegatte seinerseits über Vermögenseinkünfte verfügt. Solche Einkünfte aus eigenem Vermögen mindern das Wirtschaftsgeld und das Taschengeld anteilig im Verhältnis der dann beiderseitigen Einkünfte.
Rz. 148
Die Haushaltsführung entlässt den betreffenden Ehegatten nicht aus seiner Verpflichtung, für den Familienunterhalt aufzukommen. Er befreit ihn lediglich davon, durch Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen. Erträge seines Vermögens muss er zum Familienunterhalt anteilig einsetzen. Notfalls ist auch der Stamm des Vermögens anzugreifen.
Rz. 149
Zu den Vermögenserträgen gehören Zinsen, aber auch sonstige mittelbare Vorteile, auch ein Wohnvorteil, der sich aus dem mietfreien Wohnen in einer eigenen Immobilie ergibt. Die Höhe des Wohnvorteils ergibt sich aus der Höhe des ersparten Mietaufwandes für eine angemessene, evtl. kleinere Wohnung. Abzuziehen sind damit verbundene Aufwendungen ggf. noch für Zins, Tilgung und Nebenkosten, die nicht auf einen Mieter umgelegt werden können.
c) Doppelverdienerehe
Rz. 150
In einer Doppelverdienerehe haben sich die Ehegatten gemeinsam um die Kinder zu kümmern. Ebenso gemeinsam müssen sich die Eheleute um die Haushaltstätigkeit kümmern. Dies erfolgt bei gleicher beruflicher Belastung nach dem Prinzip der hälftigen Teilung, ansonsten nach dem jeweiligen Anteil der Erwerbstätigkeit.
Rz. 151
Dies bedeutet konkret, dass im Falle voller Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten und halbtägiger Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten der vollzeitlich Erwerbstätige bei starrer Berechnung immerhin noch ein Drittel der gesamten Haushaltsführung übernehmen müsste. Dies würde zu Recht als unangemessen angesehen werden. Angemessener ist es sicher, die für die Haushaltsführung etwa noch einsetzbare Tageszeit zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zueinander zu stellen. Steht dem Vollzeittätigen z.B. die Zeit ab 17.00 Uhr zur Verfügung und dem halbtags arbeitenden Ehegatten die Zeit ab 13.00 Uhr und bemisst man das Ende einer angemessenen Haushaltstätigkeit auf eine Uhrzeit von 19.00 Uhr, so bleiben für die Haushaltsführung dem vollzeitlich arbeitenden Ehegatten zwei Stunden sowie dem hälftig erwerbstätigen Ehegatten sechs Stunden. Mithin müsste danach der vollzeitlich tätige Erwerbstätige etwa 25 % der Haushaltstätigkeit insgesamt übernehmen. Bei abweichenden Arbeitszeiten sind die Anteile in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis zu setzen.
Rz. 152
In gleicher Weise ist der finanzielle Unterhaltsbedarf der Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zu verteilen. Bei unterschiedlich hohen Einkünften haben beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkünfte den entsprechenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. Der jeweilige Anteil wird in der Weise berechnet, dass der finanzielle Bedarf der Familie mit dem vergleichbaren Nettoeinkommen jedes Ehegatten multipliziert und durch die Summe der vergleichbaren Nettoeinkommen beider Ehegatten geteilt wird.
Rz. 153
Beispiel
Unterhaltsbedarf der Familie 2.000 EUR; Einkommen Ehemann (M) 3.000 EUR; Einkommen Ehefrau (F) 1.200 EUR.
Anteil M: |
(2.000 EUR x 3.000 EUR) : 4.200 EUR = |
1.428,57 EUR |
Anteil F: |
(2.000 EUR x 1.200 EUR) : 4.200 EUR = |
571,43 EUR |
Rz. 154
Es sind Fälle denkbar, in denen ein Verteilungsschlüssel wertend verändert werden muss. Sind beide Ehegatten voll berufstätig, leistet aber einer von ihnen erheblich mehr im Haushalt und/oder für die Kinder als der andere, kann sich aus dieser...