Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 912
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung.
Die frühere Streitfrage, ob nicht der Trennungsunterhalt bis zum Ende desjenigen Monats geschuldet wird, in welchem die Scheidung fällt, ist dahingehend entschieden, dass der Trennungsunterhalt bis einschließlich des Tages geschuldet wird, der dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses voran geht. Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tagesbeginn, an dem die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt. Alles andere wäre auch wegen Unvereinbarkeit mit der Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.
Rz. 913
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt, wenn beim Berechtigten die Voraussetzungen für einen Anspruchstatbestand entfallen sind und es an den Voraussetzungen für einen Anschlussunterhalt nach einer anderen Unterhaltsvorschrift fehlt.
Rz. 914
Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte heiratet oder stirbt (§ 1586 Abs. 1 BGB). Ansprüche für die Vergangenheit bleiben allerdings bestehen und können vom Berechtigten oder im Falle von dessen Tod auch von seinen Erben weiterverfolgt werden.
Rz. 915
Der Unterhaltsanspruch erlischt ebenso, wenn auf nachehelichen Unterhalt – wirksam – verzichtet worden ist, oder der Unterhalt z.B. durch eine Kapitalabfindung abgegolten worden war (§ 1585 Abs. 2 BGB). Soll nämlich durch die Abfindungsvereinbarung die unterhaltsrechtliche Beziehung der Eheleute endgültig und vorbehaltlos beendet werden, erlischt der Unterhaltsanspruch, und zwar mit dem Abschluss der Vereinbarung.
Es besteht dann ausschließlich ein Zahlungsanspruch, nicht mehr ein Unterhaltsanspruch.
Rz. 916
In solchen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch auch nicht wieder aufleben. Eine Anpassung an veränderte Umstände z.B. wegen einer nicht bedachten Notsituation des Berechtigten einerseits, wegen Wiederverheiratung des Berechtigten andererseits oder schließlich wegen nachträglichen Wegfalls seiner Bedürftigkeit scheiden dann aus.
Die Endgültigkeit der Abfindung ist Vertragsinhalt, nicht nur Geschäftsgrundlage der Regelung. Das Risiko unrichtiger Berechnung und unsicherer Prognosen tragen beide Vertragspartner im jeweiligen Bereich.
Rz. 917
Auch wenn eine Abfindung nicht in einer Summe zu zahlen war, sondern in einer festgelegten Anzahl von Raten, ändert dies an der rechtlichen Situation nichts. Heiratet beispielsweise der Berechtigte während der Zeit der Ratenzahlung oder entfällt seine Bedürftigkeit nachträglich, kann sich der Verpflichtete hinsichtlich der noch nicht fälligen Raten nicht auf den Wegfall der gemeinsamen Geschäftsgrundlage berufen, wenn, wie regelmäßig, eine endgültige Regelung gewollt war.
Rz. 918
Der Unterhaltsanspruch erlischt weiter, wenn er durch Vereinbarung oder im gerichtlichen Verfahren nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt wurde und die Zeitgrenze erreicht ist.
Rz. 919
Im Falle einer Unterhaltsherabsetzung durch Bedarfsbegrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB erlischt mit dem Ablauf der festen Zeitgrenze ein den "angemessenen Lebensbedarf" übersteigender Anspruch auf den "eheangemessenen Unterhalt" nach § 1578 Abs. 1 BGB.
Rz. 920
Auch die Verwirkung nach § 1579 BGB kann zu einem endgültigen Verlust des Anspruchs führen. Ausgenommen von den in § 1579 Nr. 1 bis 8 BGB aufgeführten Gründen ist allerdings die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen Zusammenlebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft durch den Berechtigten gem. § 1579 Nr. 2 BGB. Nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine neue Billigkeitsentscheidung gem. § 1579 BGB zu treffen. Nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, bleibt es bei der Versagung des Unterhaltsanspruchs. Bei dieser Billigkeitsentscheidung werden der zwischenzeitliche Zeitablauf und die damit zwischenzeitlichen Dispositionen des Verpflichteten eine Rolle spielen.
Rz. 921
Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs ist möglich, wenn der Unterhaltsanspruch wegen Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten versagt worden war und der Verpflichtete ganz oder teilweise wieder leistungsfähig geworden ist.
Rz. 922
Zeitweise entfallen kann der Unterhaltsanspruch, wenn der Berechtigte seinen eheangemessenen Unterhalt durch eigene Einkünfte decken kann, er aber erneut bedürftig wird. Dann lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, soweit die Voraussetzungen des Tatbestandes zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen und der Unterhalt durch die eigenen Einkünfte noch nicht nachhaltig gesichert war.
Rz. 923
Ein infolge Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erloschener Unterhaltsanspruch lebt nach § 1586a BGB als Anspruch gem. § 1570 BGB wieder auf, wenn die neue Ehe oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt oder danach ein Kind aus der alten Ehe zu pflegen und zu erziehen hat.
Rz. 924
Auflösungsgründe sind sowohl Scheidung oder Aufhebung der Ehe als auch der Tod des neuen Ehegatten. Voraussetzung für das Wiederaufleben ist, das...