Rz. 1669

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist derjenige Bedarf, der neben dem laufenden Bedarf als Folge des getrennten Wohnens und Haushaltens entsteht. Er kann sowohl beim Unterhaltsberechtigten als auch beim Unterhaltsverpflichteten auftreten und war nach früherer Rechtsprechung beim Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen.

 

Rz. 1670

Trennungsbedingter Mehrbedarf wird nach der geänderten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht mehr anerkannt.[1816] Dies ist rechtlich zumindest deshalb korrekt, weil der trennungsbedingte Mehrbedarf nicht als ehebezogen angesehen werden kann. Dieser Bedarf entsteht typischerweise gerade durch die Trennung und kann als solcher nicht die Ehe geprägt haben. Mehrkosten können deshalb nicht bedarfserhöhend geltend gemacht werden.[1817]

In einigen Leitlinien regeln die Oberlandesgerichte den trennungsbedingten Mehrbedarf in Ziff. 15.6 wie folgt:[1818]

OLG Brandenburg

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden

OLG Braunschweig[1819]

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann in der Regel nicht berücksichtigt werden.

OLG Düsseldorf

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.

OLG Frankfurt/Main

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

OLG Hamburg

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.

OLG Hamm

Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann darüber hinaus berücksichtigt werden, wenn dieser Bedarf aus zusätzlichen nicht prägenden Einkünften befriedigt werden kann.

OLG Köln

Trennungsbedingter Mehrbedarf bleibt in der Regel außer Betracht (BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111).

OLG Naumburg

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

Die übrigen Oberlandesgerichte äußern sich in ihren Leitlinien zu dem Thema nicht.

[1816] Vgl. BGH FamRZ 2001, 986.
[1818] Stand 1.1.2023.
[1819] Dort Ziff. 15.5.

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