Rz. 1569

Unterhaltszahlungen sowohl für alle minderjährigen Kinder als auch nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierten volljährigen Kinder, unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, stellen ehebedingte Verbindlichkeiten dar und sind zu berücksichtigende Abzüge.

 

Rz. 1570

Dasselbe gilt für sonstige Unterhaltsberechtigte, für die bereits während bestehender Ehe Unterhalt geleistet werden musste oder auch ohne Scheidung zu zahlen gewesen wäre. Auch diese Leistungen werden im Rahmen der Bedarfsbemessung nach der Ehegattenquote berücksichtigt.

 

Rz. 1571

Ehegattenunterhalt für eine neue Ehe ist allerdings im Rahmen der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen. Dies folgt daraus, dass die Entstehung von Ehegattenunterhaltsansprüchen hinsichtlich der weiteren Ehe gerade die Scheidung der ersten Ehe voraussetzt.[1699] Daher können die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht geprägt sein durch den Ehegattenunterhalt aufgrund einer neuen Ehe.

 

Rz. 1572

Bei Konkurrenz zweier Ehegattenunterhalte miteinander und bei bestehender Gleichrangigkeit ist der Unterhalt der Ehegatten bei der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1581 BGB im Wege der Dreiteilung zu ermitteln. Ist der zweite Ehegatte nachrangig, wird er auch bei der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.[1700]

 

Rz. 1573

Anderes gilt generell für den Unterhalt bezüglich der nach der Scheidung geborenen minderjährigen Kinder. Diese sind bereits bei der Bedarfsermittlung des Ehegatten als berücksichtigungswürdige Abzugsposten anzusetzen.[1701] Dies gilt im Übrigen auch für nach der Scheidung adoptierte Kinder.[1702]

Damit steht der Unterhalt minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder bereits für die Bedarfsermittlung des Ehegattenunterhalts generell nicht zur Verfügung.

 

Rz. 1574

Die abweichende Auffassung, nach der Scheidung gezeugte bzw. geborene Kinder könnten die vorangegangene Ehe nicht geprägt haben, überzeugt nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne Scheidung solche Kinder nicht gezeugt worden wären. Entscheidend ist, dass der Unterhalt für solche Kinder als neue unterhaltsrechtlich nicht leichtfertig entstandene Verbindlichkeit auch ohne Scheidung zu leisten wäre, unabhängig davon, ob es sich um ein nicht eheliches Kind oder während weiterer Ehe geborenes Kind handelt.[1703]

[1699] BVerfG FamRZ 2011, 437.
[1703] Vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, § 1 Rn 1122; Gutdeutsch, FamRZ 2011, 523; a.A. Maurer, FamRZ 2011, 849; Götz/Brudermüller, NJW 2011, 801.

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