Rz. 1722

Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[1864]

Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ohne Krankenversicherung). Hierzu ist der Elementarunterhalt (fiktives Nettoeinkommen) auf ein entsprechendes (fiktives) Bruttoeinkommen hochzurechnen. Dies geschieht unter Zuhilfenahme der so genannten Bremer Tabelle des OLG Bremen.

 

Rz. 1723

Um das fiktive Bruttoeinkommen zu bestimmen, ist der aus der Tabelle zu entnehmende Aufschlag auf den Elementarunterhalt zu machen. Die Summe multipliziert mit dem geltenden Rentenbeitragssatz ergibt sodann den Altersvorsorgeunterhalt. In einer zweiten Stufe ist dann der Elementarunterhalt unter Abzug des Altersvorsorgeunterhalts vom bereinigten Nettoeinkommen neu zu ermitteln. Schließlich ist abschließend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen.

 

Rz. 1724

 

Beispiel 1

 
Bereinigtes Nettoeinkommen M 2.800 EUR
a) Unterhaltsbedarf F: (EUR 2.800 x 45 %) : 2 = 1.260 EUR
b) 16 %-Zuschlag gem. Bremer Tabelle = 201,60 EUR
  Insgesamt 1.461,60 EUR
  18,6 % (Beitragssatz) + 4 % (Erhöhung) 330,32 EUR
c) Bereinigtes Nettoeinkommen M 2.800 EUR
  abzüglich 330 EUR
  Bemessungsgrundlage Elementarunterhalt 2.470 EUR
  x 90 % : 2 1.111,50 EUR

F hat daher rechnerisch einen Anspruch auf (gerundet)

 
1.112 EUR Elementarunterhalt sowie
330 EUR Altersvorsorgeunterhalt
1.442 EUR insgesamt

Beispiel 2

Das Einkommen des M beträgt bereinigt 2.200 EUR, das der F 700 EUR.[1865]

Lösung: F kann den folgenden Gesamtunterhalt von M beanspruchen:

 
Vorläufiger Elementarunterhalt  
(2.200 EUR ./. 700 EUR) x 45 % 675 EUR
Vorsorgeunterhalt  
675 EUR + 13 % (nach Bremer Tabelle) 762,75 EUR
x 18,6 % (Beitragssatz) + 4 % (Erhöhung) 172,38 EUR
Neuer Elementarunterhalt  
(2.200 EUR ./. 172,38 EUR ./. 700 EUR) x 45 % 597,43 EUR
Gesamtunterhalt (gerundet)  
597 EUR (Elementarunterhalt) + 172 EUR (Altersvorsorgeunterhalt) = 769 EUR
 

Rz. 1725

 

Hinweis

Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, ist dieser im Rahmen dieses Unterhaltsverfahrens geltend zu machen und nicht im Verbundverfahren, da es sich nicht um eine Entscheidung für den Fall der Rechtskraft der Scheidung handelt. Der Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung.[1866]

[1864] OLG Celle FamRZ 2000,1153; Grüneberg/Siede, § 1578 Rn 71.
[1865] Nach Soyka, FK 2006, 1, 3.
[1866] BGH FamRZ 1982, 1875.

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