Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1941
Einsatzbeträge sind diejenigen Beträge, mit denen die Unterhaltsverpflichtungen in die Mangelfallberechnung eingestellt werden.
Dies sind entweder die individuellen Bedarfsbeträge oder die Mindestbedarfssätze. An einem Mangelfall können entweder gleichrangige Ehegatten i.S.d § 1609 Nr. 2 BGB oder nichteheliche Mütter nach § 1615l BGB beteiligt sein. Zu unterscheiden ist zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten einerseits und mit dem Pflichtigen zusammenlebenden – neuen – Ehegatten andererseits.
a) Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten
Rz. 1942
Der Einsatzbetrag für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und deren individuellem Bedarfsrahmen. Davon in Abzug zu bringen sind die bedarfsdeckenden Einkünfte. Der verbleibende Betrag, also der Differenzbetrag zwischen Sollbetrag und Haben-Betrag, stellt den Einsatzbetrag dar.
Rz. 1943
Zu beachten sind die Mindestbedarfssätze in Höhe des Existenzminimums von 1.120 EUR für nicht erwerbstätige und 1.370 EUR für erwerbstätige Unterhaltsberechtigte.
Diese stellen den Einsatzbetrag dar, wenn der tatsächliche Bedarf darunter liegt.
b) Der mit dem Pflichtigen zusammenlebende Ehegatte
Rz. 1944
Der monatlich notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, beträgt gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten im Falle der Erwerbstätigkeit 1.208 EUR, im Falle fehlender Erwerbstätigkeit 1.108 EUR
Rz. 1945
Bei der Berechnung des Mindestbedarfs ist der Vorteil des Zusammenlebens mit 10 % einzubeziehen, die auf den Ehegatten als Ersparnis entfallen. Dem Unterhaltsverpflichteten muss der Betrag von 1.650 EUR verbleiben. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt 1.108 EUR. 10 % des Familieneinkommens (1.650 EUR + 1.108 EUR = 2.758 EUR) macht den Betrag von 276 EUR aus. Dieser Betrag ist vom Mindestbedarf abzuziehen, so dass das Minimum von 832 EUR verbleibt.
c) Der Unterhaltsberechtigte nach § 1615l BGB
Rz. 1946
Der Einsatzbetrag der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach deren eigenem Bedarf. Nach § 1615l Abs. 3 BGB i.V.m. § 1610 BGB bestimmt sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten. Auf die Lebensstellung des Pflichtigen kommt es daher nicht an.
Entscheidend sind auch bei – früher – in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partnern nicht die gemeinsamen Lebensverhältnisse, etwa parallel zu ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter hat seine Ursache nicht in gemeinsamer gegenseitiger Verantwortung der – früheren – Partner füreinander, sondern in der Verantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind.
Das Kind leitet seine Lebensstellung aber von derjenigen der Mutter ab. Deshalb sind dieser die Nachteile, die sie durch die Geburt und die Betreuung des Kindes hinnehmen muss, auszugleichen.
Rz. 1947
Der Nachteilsausgleich führt dazu, dass auf Seiten der Kindesmutter die bis zur Geburt des Kindes nachhaltig erzielten Einkünfte als Maß des vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlenden Unterhalts zugrunde zu legen sind.