Rz. 1470

Der Wert von Hausarbeit und/oder Kindesbetreuung wird mit dem Wert des späteren Erwerbseinkommens als Surrogat in Ansatz gebracht.[1551] Es findet allerdings keine "Monetarisierung" des Werts der Hausarbeit dahingehend statt, dass die Höhe des Ansatzes dem Umfang der notwendigen Hausarbeit etc. entspricht.[1552]

 

Rz. 1471

Führt der Unterhaltsberechtigte einem neuen Partner den Haushalt[1553] oder erbringt er ihm sonstige Versorgungsleistung, so könnte dessen Bar- und Sachleistungen (z.B. Wohnungsgewährung) nicht als unentgeltlich beurteilt werden. Sie beinhalten wirtschaftlich eine Vergütung für die erbrachten Versorgungsleistungen. Auf ausdrückliche entsprechende Absprachen der Partner kommt es nicht an. Unabhängig davon ist der Wert dessen, was der Berechtigte von seinem neuen Partner unter Berücksichtigung dessen Leistungsfähigkeit als Gegenleistung erhält oder eben erhalten müsste anrechnungsfähiges Einkommen und, ggf. als Surrogat, im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.[1554]

 

Rz. 1472

Geldwerte Versorgungsleistungen für einen Lebenspartner sind daher nicht anders zu beurteilen, als eine bezahlte Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten in einem fremden Haushalt.[1555]

 

Rz. 1473

Eine Einbeziehung ist aber nur möglich, wenn der Partner leistungsfähig ist, die Leistungen ausreichend zu vergüten.[1556]

Kann wegen Leistungsunfähigkeit des Partners oder mangels konkreter Angaben keine bzw. nur eine geringe Vergütung angesetzt werden, kann der Bedarf des Berechtigten auch dadurch geringer werden, dass er sich Ersparnis bei der Haushaltsführung durch das gemeinsame Wirtschaften mit dem Partner anrechnen lassen muss. Diese werden von der Rechtsprechung regelmäßig mit 20 bis 25 % der Lebenshaltungskosten angesetzt.[1557]

Ihre Grenze findet die Herabsetzung allerdings in der Herabsetzung bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.[1558]

 

Rz. 1474

 

Hinweis

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte bestimmen die Höhe des Versorgungsentgeltes, das sich der Unterhaltsberechtigte möglicherweise fiktiv zurechnen lassen muss, soweit dieser leistungsfähig ist. Als anrechenbares Versorgungsentgelt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten sind folgende Beträge vorgesehen:[1559]

200 bis 550 EUR (Süddeutsche Leitlinien, KG und OLG Bremen, OLG Dresden, OLG Köln und OLG Rostock;
450 EUR bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen (OLG Frankfurt, OLG Thüringen);
250 bis 500 EUR (OLG Hamm);
350 EUR (OLG Koblenz);
300 bis 500 EURO (OLG Düsseldorf);
500 EUR (OLG Oldenburg);
10 % des Eigenbedarfs (OLG Braunschweig)
keine Regelung zur Höhe des Versorgungsentgeltes (OLG Brandenburg, OLG Celle, OLG Hamburg, OLG Naumburg, OLG Saarbrücken und OLG Schleswig-Holstein)
 

Rz. 1475

Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Problematik, ob in solchen Fällen die Inanspruchnahme des Verpflichteten ganz oder teilweise grob unbillig wäre (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 und 7 BGB). Erforderlich ist danach das Vorliegen eines speziellen Härtegrundes im Sinne des § 1579 BGB.[1560]

[1551] BVerfG FamRZ 2002, 527; BGH FamRZ 2001, 986.
[1552] BVerfG FamRZ 2002, 527.
[1553] Zur Hausmann-Rechtsprechung beim Unterhaltspflichtigen vgl. BGH FamRZ 2006, 1827.
[1556] BGH FamRZ 1989, 487 und FamRZ 1987, 1011; Büttner, FamRZ 1996, 136; Oelkers, FamRZ 1996, 263.
[1557] BGH FamRZ 1995, 344, 346; bei Zusammenleben mit einem Arbeitslosen max. 10 % Ersparnis, so OLG Dresden FamRZ 2007, 1476.
[1558] BGH FamRZ 2008, 594; Soyka, FK 2008, 73.
[1559] Vgl. jeweils Ziff. 6 der Leitlinien Stand 1.1.2023.
[1560] Zur umfangreichen Rechtsprechung vgl. BGH FamRZ 1995, 344, ausführlich Wendl/Dose/Gerhardt, § 4 Rn 712 ff.

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