Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden rückständigen Trennungs- und Ehegattenunterhalt sowie den laufenden Ehegattenunterhalt. Der Ehemann wurde erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung, die er primär darauf stützte, das erstinstanzliche Gericht habe den ehelichen Bedarf nicht zum Zeitpunkt der Trennung bewertet und darüber hinaus das Zusammenleben der Ehefrau mit ihrem neuen Partner als prägend gewürdigt und hierfür einen zu niedrigen Betrag angesetzt.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschieden. Die Ehefrau hat ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts, sowie rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalts in Anspruch genommen. Der Beklagte wurde zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt. Die Klägerin verbringt seit November 2003 mit ihrem neuen Lebenspartner regelmäßig drei Tage am Wochenende und den gesamten Urlaub, während dieser Zeit versorgt sie ihn umfassend. Während der Woche ist der neue Lebenspartner aus beruflichen Gründen abwesend und wohnt in einem anderen Ort in einem von ihm angemieteten Zimmer. Das AG hat ein Versorgungsentgelt in Höhe von 150,00 EUR als bedarfsprägend für die Versorgungsleistungen berücksichtigt.
Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen seine Verurteilung beantragt. Das OLG hat der Berufung teilweise Erfolgsaussichten beigemessen und in diesem Umfang Prozesskostenhilfe gewährt.
Entscheidung
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens hat das OLG in seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, dass grundsätzlich von dem Zeitraum auszugehen ist, für den die Unterhaltsleistungen verlangt werden. Eine Bezugnahme auf die Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres zuvor sei nur dann erforderlich, wenn es sich um laufenden Unterhalt für die Zukunft handelt und das unterhaltsrechtliche Einkommen für diesen laufenden Zeitraum noch nicht hinreichend genau ermittelt werden kann.
Hinsichtlich des aufseiten der Ehefrau anzurechnenden Betrages im Hinblick auf ihr Zusammenleben mit ihrem neuen Partner teilt das OLG die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach ein Betrag von 150,00 EUR ausreichend ist für die ersparten Aufwendungen aus dem Zusammenleben mit dem neuen Partner. Das OLG kritisiert die "Vergütungslösung" des BGH mit der Begründung, die dort vertretene Auffassung gehe an der Realität vorbei, da weder in der Ehe noch in einer nichtehelichen Partnerschaft für die Haushaltstätigkeit etwas bezahlt wird. Deshalb können aus der Sicht des OLG unterhaltsrechtlich nur die ersparten Aufwendungen durch das Zusammenleben in einem Doppelhaushalt statt in einem Einzelhaushalt als Einkommen angesehen werden (Gerhardt, FamRZ 2004, 1544 in Anm. zu BGH v. 5.5.2004 - XII ZR 10/03, BGHReport 2004, 1220 = MDR 2004, 999 =FamRZ 2004, 1170 [1173]).
Das OLG hält dabei an seiner Rechtsprechung fest, dass diese ersparten Aufwendungen nicht prägend sind (OLG München FamRZ 2005, 713).
Es verweist in seiner Entscheidung auch darauf, dass in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten ist, ob es sich bei dem Einkommen aus Haushaltsführung für einen neuen Partner um eine Vergütung für eine geleistete Versorgung entsprechend einer bezahlten Haushälterin (BGH v. 5.5.2004 -XII ZR 10/03, BGHReport 2004, 1220 = MDR 2004, 999 = FamRZ 2004, 1170; v. 5.5.2004 - XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173) oder um ersparte Aufwendungen (OLG München FamRZ 2005, 713; vgl. näher FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 6. Kap. Rz 54) handelt, ferner, ob diese Einkünfte prägend oder nicht prägend sind.
Im vorliegen Fall arbeitet die Klägerin 24,5 Stunden wöchentlich. Hinzu kommt die Heimarbeit für eine andere Firma, die zeitlich nicht festgelegt ist und nach der Beweisaufnahme und den unstreitigen Entgelten durchschnittlich mit einer Teilzeittätigkeit von etwas mehr als einem Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit bewertet werden kann. Insgesamt geht daher die Klägerin in etwa einer Vollzeittätigkeit nach. Die durch das Zusammenleben mit ihrem neuen Partner ersparten Aufwendungen wegen der gemeinsamen Haushaltsführung gehen also über eine bestehende Erwerbsobliegenheit, die nur eine Vollzeittätigkeit erfassen kann, hinaus und können daher nicht mehr als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit gewertet werden. Sie sind nach Auffassung des OLG daher als nicht prägend im Wege der Anrechnung in die Unterhaltsberechnung einzustellen (OLG München FamRZ 2005, 713; OLG Hamm RamRB 2005, 6).
Auch aufseiten des Beklagten waren nach Auffassung ersparte Aufwendungen wegen des Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin zu berücksichtigen. Auch diese Aufwendungen hielt es für nicht prägend und damit nicht bedarfserhöhend, berücksichtigt wurden sie daher lediglich bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten.
Das OLG verneinte eine Verwirkung rückständigen Unterhalts, die hierfür erforderlichen Umstände seien sowohl hinsichtlich des zeitlic...