Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt: Zusammenleben des Bedürftigen mit einem neuen Partner
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung wegen Zusammenlebens mit einem neuen Lebenspartner nach § 1579 Nr. 7 BGB.
2. Anstelle eines Versorgungsentgelts kommt bei Zusammenleben mit einem neuen Partner die Berücksichtigung einer Ersparnis durch die Vorteile des Zusammenlebens in Betracht. Hierfür gilt die Anrechnungsmethode.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1579 Nr. 7
Verfahrensgang
AG Landshut (Urteil vom 12.08.2005; Aktenzeichen 1 F 1698/04) |
Tenor
I. Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin F. für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er beantragt, das Urteil des AG - FamG - Landshut vom 12.8.2005 dahin gehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis 31.12.2005 nur mehr ein Unterhaltsrückstand einschließlich Altersvorsorgeunterhalt von insgesamt 6.905 EUR und ab Januar 2006 kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet wird.
Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auf Prozesskosten monatliche Raten von 75 EUR ab dem 1.1.2006 an die Staatskasse zu zahlen.
Gründe
Das AG - FamG - Landshut hat mit Urteil vom 12.8.2005 den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt, rückständigem nachehelichen Ehegattenunterhalt und laufendem Ehegattenunterhalt ab Juli 2005 verurteilt.
Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen diese Verurteilung und begründet diese im Wesentlichen damit, dass das Erstgericht den ehelichen Bedarf nicht zum Zeitpunkt der Trennung 2003 bewertet habe. Darüber hinaus habe das Gericht das Zusammenleben der Klägerin mit dem Zeugen K. durch Anrechnung von 150 EUR als prägend gewürdigt. Dieses Einkommen sei aber nicht prägend und müsse mit mindestens monatlich 500 EUR zugunsten des Beklagten als Einkommen der Klägerin angesetzt werden. Ab Februar 2004 sei beim Beklagten ferner ein Betreuungsbonus zu berücksichtigen, da er bis zum 1.8.2004 beide Kinder und seither ein Kind betreute. Darüber hinaus habe das Gericht die Schuldenreduzierung des Beklagten sowie die weiteren Zahlungen nicht hinreichend gewürdigt. Das Erstgericht habe sich im Übrigen zu wenig mit der Verwirkung und der Befristung des Unterhaltes beschäftigt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beabsichtigte Berufungsbegründung vom 12.9.2005 Bezug genommen.
II. Die beabsichtigte Berufung hat nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, die beantragte Prozesskostenhilfe ist daher nur teilweise zu gewähren (§§ 114, 119 ZPO).
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens ist grundsätzlich von dem Zeitraum auszugehen, für den die Unterhaltsleistungen verlangt werden. Eine Bezugnahme auf die Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres zuvor ist nur dann erforderlich, wenn es sich um laufenden Unterhalt für die Zukunft handelt und das unterhaltsrechtliche Einkommen für diesen laufenden Zeitraum noch nicht hinreichend genau ermittelt werden kann. Das FamG hat daher zu Recht für die Unterhaltsberechnung das jeweilige aktuelle Einkommen herangezogen.
Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens hat das FamG die Darlehensrate für die Eigentumswohnung in Bremen, den geltend gemachten Auto- und Motorradkredit sowie die Belastungen bei der Raiffeisenbank bei der Unterhaltsberechnung zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen des Beklagten greift insoweit nicht durch.
Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin müsse sich ab November 2003 wegen des Zusammenlebens mit dem Zeugen K. monatlich zumindest 500 EUR als nicht prägend anrechnen lassen, so dass kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe, geht der Senat davon aus, dass der vom Erstgericht veranschlagte Betrag von 150 EUR als ersparte Aufwendungen ausreichend für die Vorteile ist, die die Klägerin aus dem Zusammenleben mit dem Zeugen K. sich anrechnen lassen muss. Der Zeuge K. lebt bisher nur am Wochenende ab Freitag bei der Klägerin und beteiligt sich insoweit an den anfallenden Kosten, während er unter der Woche aus beruflichen Gründen noch in seinem Zimmer in Ma. lebt.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei dem Einkommen aus Haushaltsführung für einen neuen Partner um eine Vergütung für eine geleistete Versorgung entsprechend einer bezahlten Haushälterin (BGH v. 5.5.2004 - XII ZR 10/03, BGHReport 2004, 1220 = MDR 2004, 999 = FamRZ 2004, 1170; v. 5.5.2004 - XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173) oder um ersparte Aufwendungen (OLG München FamRZ 2005, 713; vgl. näher FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 6. Kap. Rz. 54) handelt, ferner, ob diese Einkünfte prägend (so BGH v. 5.5.2004 - XII ZR 10/03, BGHReport 2004, 1220 = MDR 2004, 999 = FamRZ 2004, 1170; v. 5.5.2004 - XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173) oder nicht prägend (so OLG München FamRZ 2005, 713) sind. Gegen die Vergütungslösung de...