Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 117
Die Verpflichtung des erwerbstätigen Ehegatten geht in der Regel dahin, einer Arbeit nachzugehen, die seinen Fähigkeiten und seiner beruflichen Fortbildung entspricht und durch die der finanzielle Bedarf der Familie gedeckt werden kann. Reichen die Einkünfte nicht aus, kann vom Ehegatten auch ein Berufswechsel oder die Aufnahme einer anderen, besser bezahlten Arbeitstätigkeit verlangt werden, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Rz. 118
Gegenüber Kindern kann dem erwerbstätigen Ehepartner wegen unzureichender Bemühungen eines ggf. besseren Arbeitsplatzes ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Rz. 119
Der Ehegatte, der vereinbarungsgemäß den Haushalt führt, ist nur ausnahmsweise im Falle einer familiären Notlage verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Einkommen des anderen Ehegatten zur Deckung des angemessenen Familienunterhalts nicht ausreicht. Außerhalb solcher familiären Notlage genießt allerdings die Haushaltsführung durch den anderen Ehegatten als "gleichwertige" Tätigkeit Vertrauensschutz. Der Haushalt führende Ehepartner ist nicht verpflichtet, entgegen einer früheren Vereinbarung eine Erwerbstätigkeit zur Verbesserung des Lebensstandards aufzunehmen. Dies gilt auch dann nicht, wenn ein an seiner Stelle eingesetztes Personal und die gleichzeitige – der Vorbildung des den Haushalt führenden Ehegatten entsprechenden – Arbeitstätigkeit zu einer Verbesserung des Lebensstandards der Familie insgesamt führen würden.
Rz. 120
Für den Fall, dass der Grund für die Vereinbarung der Haushaltstätigkeit des einen Ehegatten entfällt, also beispielsweise ein Betreuungsaufwand für Kinder nicht mehr erforderlich ist, ist dem betroffenen Ehepartner zuzumuten, eine Wiederaufnahme oder eine Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wiederaufnahme oder der Erweiterung der Erwerbstätigkeit gelten nicht die Regeln über den Vorrang der Fremdbetreuung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ab wann der betreuende Ehegatte wieder erwerbstätig oder erweitert erwerbstätig sein soll, ist von beiden Partnern festzulegen.
Rz. 121
Soweit und solange ein Ehepartner den Familienunterhalt durch Renten, Pensionen oder durch Einkünfte aus Vermögen decken kann, ist er zur Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet. Der Vermögensstamm ist allerdings nur bei größeren Anschaffungen oder in Notlagen für Unterhaltszwecke zu verwenden. Dies setzt voraus, dass die anderen Einkünfte zur Deckung des Familienunterhalts nicht ausreichen.
Rz. 122
Wer eine Erwerbstätigkeit trotz entsprechender Verpflichtung unterlässt, ist fiktiv so zu behandeln, als würde er über ein entsprechendes Einkommen verfügen.