Rz. 1370

Der Ausbildungsunterhalt bemisst sich nach § 1578 BGB und geht daher auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er umfasst auch den Mehrbedarf hinsichtlich der Ausbildungs-, Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten, § 1578 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 1371

Der Anspruch umfasst gem. § 1578 Abs. 2 BGB auch Krankheitsvorsorgeunterhalt. Nicht geschuldet wird demgegenüber Altersvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 3 BGB. Kosten für eine angemessene Altersvorsorge betrifft danach ausschließlich Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 bis 1573 und § 1576 BGB.

 

Rz. 1372

Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus zumutbarer Tätigkeit ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Es ist im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Überobligatorische Einkünfte sind gem. § 1577 Abs. 2 BGB im Wege der Billigkeitsabwägung nur mit dem unterhaltsrelevanten Teil des Einkommens in die Differenzmethode einzubeziehen.[1425]

 

Rz. 1373

Leistungen staatlicher oder anderer Institutionen (z.B. BAföG, SGB III) sind bedarfsmindernd anzurechnen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für BAföG und für sogenannte AFG-Leistungen nach SGB III sich erheblich von denen des § 1575 BGB unterscheiden. So werden beispielsweise BAföG-Leistung im Gegensatz zu Ansprüchen aus § 1575 BGB nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt.

[1425] BGH FamRZ 2003, 518; FamRZ 2005, 1154.

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