Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2159
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Scheidungsfolgen bereits zu Beginn der Ehe oder im Rahmen von Trennung und Scheidung geregelt werden. Es gelten die Grenzen der §§ 134, 138 BGB.
Die Gewichtung ist aber eine andere. Im Rahmen von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen geht es weniger um Verzicht und Aufgabe von Rechten als vielmehr um die einverständliche Regelung ansonsten streitig und durch gerichtliches Verfahren gelöste Interessengegensätze.
Nachdem Gerichte streitende Parteien zu einverständlichen Vergleichen zu drängen verpflichtet sind, §§ 278 Abs. 1, 495 ZPO, liegt auf der Hand, sich zu bemühen, eine solche Regelung vor der Inanspruchnahme der Gerichte zu treffen.
Rz. 2160
Grundsätzlich sind alle Folgen einer Scheidung durch eine Vereinbarung regelbar, ohne einen Notarvertrag schließen zu müssen.
Bei Unterhaltsvereinbarungen, namentlich nach § 1585c BGB, sollte nach den Regeln der Kernbereichslehre des BGH bedacht und festgelegt werden, auf welchen Unterhaltstatbestand der Unterhaltsanspruch gestützt wird. Der Ehegattenunterhalt ist bekanntlich je nach Unterhaltstatbestand wegen der verschiedenen Stufen der Wertigkeit von unterschiedlicher Qualität (Einsatzzeitpunkt, Anschlussunterhalt, Unterhaltsbeschränkung, Abänderung).
Rz. 2161
Beispiel
Anschlussunterhalt wegen Alters gem. § 1571 BGB kann z.B. verlangt werden, wenn vorher Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu zahlen war. Deshalb kann es zur Vermeidung späterer Differenzen angezeigt sein, Aufstockungsunterhalt auch dann zu verlangen, wenn die Unterhaltshöhe gering ist. Die Möglichkeit eines Anschlussunterhalts kann auch bei der Höhe einer eventuellen Abfindung gem. § 1585 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein.
Rz. 2162
Unterhaltsbeschränkungen, die gesetzlich in § 1578b BGB zusammengefasst sind, müssen – auch solche nach § 1579 BGB – in den Vertrag aufgenommen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Beschränkung meist nicht mehr erzwungen werden, auch nicht über § 139 FamFG. Anders kann es im Zusammenhang mit § 1570 BGB im Hinblick auf das zunehmende Alter der Kinder sein (aber Achtung: kein Altersphasenmodell mehr!); aber auch hier sollten von vornherein Regelungen bezüglich der Unterhaltsbeschränkung aufgenommen werden.
Durch ausdrückliche Vereinbarung kann jedoch die Frage der zeitlichen Begrenzung einer späteren Abänderung vorbehalten bleiben.
Rz. 2163
Muster 3.107: Unterhaltsbeschränkung
Muster 3.107: Unterhaltsbeschränkung
Diese Unterhaltsvereinbarung ist bis zum _________________________ unabänderbar. Für die Folgezeit behalten sich beide Ehegatten eine Abänderung aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt vor, insbesondere auch unter Berücksichtigung der dann praktizierten Rechtsprechung zur Unterhaltsbeschränkung nach § 1578b BGB.
Rz. 2164
Hinweis
Der BGH für den Fall der Abänderung eines Unterhaltsbeschlusses:
Zitat
Soweit derartige Tatsachen bereits eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung schon wegen § 323 Abs. 2 ZPO nicht einer Änderungsklage überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen.
Rz. 2165
Beispiel
Werden die den Parteien bekannten Mietüberschüsse dem Unterhaltsvergleich nicht zugrunde gelegt, kommt auch bei einem späteren Abänderungsverfahren die Einbeziehung von Mieteinkünften in das unterhaltsrechtliche Einkommen grundsätzlich nicht in Betracht.
Rz. 2166
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen allerdings zur Verteidigung gegen die Abänderungsklage vorgebracht werden.
Rz. 2167
Bei der Vereinbarung von Altersvorsorgeunterhalt empfiehlt sich die Regelung, dass der Berechtigte in bestimmten Abständen verpflichtet ist, die bestimmungsgemäße Verwendung nachzuweisen oder dass der Verpflichtete zur direkten Zahlung an die Lebensversicherung etc verpflichtet ist. Verwendet der Unterhaltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß, dann berührt dies seinen Unterhaltsanspruch nämlich nur unter den Voraussetzungen von § 1579 Nr. 4 BGB.
Rz. 2168
Es sollte festgelegt werden, wie lange der Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen ist (bis zum 60., 63., 65., 67. Lebensjahr?). Er ist auch innerhalb der Rechtsprechung des BGH zur richterlichen Inhaltskontrolle insofern von erheblicher Bedeutung, als er den Altersvorsorgeunterhalt in der Wertigkeitsskala dem jeweiligen Unterhaltstatbestand zugeordnet hat.
a) Trennungsunterhalt
Rz. 2169
Einigen sich die Parteien zunächst nicht, steht es dem Unterhaltsschuldner zur Konfliktvermeidung und auch zur Kostenersparnis selbstverständlich frei, den i.E. unstreitigen Betrag in einer notariellen Urkunde titulieren zu lassen.
Soweit eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterha...