Leitsatz (amtlich)

Auf eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch losgelöste schuldumwandelnde und schuldbegründende vertragliche Unterhaltspflicht finden die Beschränkungs- und Versagungstatbestände der §§ 1578b, 1579 BGB keine Anwendung.

 

Normenkette

BGB §§ 1579, 1585c

 

Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Aktenzeichen 2 F 25/23)

 

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu treffen beabsichtigt.

II. In der Sache wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Familiengericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nach wie vor verpflichtet ist, an die Antragstellerin Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der notarvertraglichen Trennungsvereinbarung vom 30. September 2014 (Urk. Nr. 1528/2014 des N.XXX) zu leisten. Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht damit begründen, dass sich die Antragstellerin unstreitig in einer langjährigen verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, denn die Beschränkungs- und Versagungstatbestände der §§ 1578b, 1579 BGB finden auf den verfahrensgegenständlichen Unterhaltsanspruch keine Anwendung, weil die Beteiligten im Rahmen ihrer Vereinbarung eine rein vertragliche schuldumwandelnde und schuldbegründende selbständige Unterhaltsverpflichtung geschaffen haben.

1. Die in § 1585 c Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Vertragsfreiheit erlaubt es den Ehegatten - statt die gesetzlichen Ansprüche lediglich auszugestalten - das zwischen ihnen bestehende gesetzliche Regelungssystem, welches der Deckung des Lebensbedarfs des bedürftigen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dienen soll, vom (an sich gegebenen) gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig zu lösen und ausschließlich auf eine eigenständige vertragliche Grundlage zu stellen. Durch eine solche Novation wird ein in sich geschlossenes, eigenständiges Regelungssystem für den nachehelichen Unterhalt geschaffen, welches völlig losgelöst vom gesetzlichen Regelungssystem existiert und dieses regelmäßig ersetzt. Dieses Regelungssystem beinhaltet daher stets einen gänzlich neuen Schuldgrund. Da ein durch Novation entstandener Unterhaltsanspruch ein rein vertraglicher Anspruch ist, der nicht die Rechtsnatur eines gesetzlichen Anspruchs hat, sind auf diesen auch die besonderen gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77 = NJW 1979, 43; zusammenfassend Hamberger in BeckOGK, Stand 1. 11.2023, § 1585c Rn. 58 ff). Da es sich bei einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung um einen Ausnahmetatbestand handelt, bedarf sie einer ausdrücklichen Regelung (Oberlandesgericht Bamberg, FamRZ 1999, 1278).

2. Vorliegend sprechen alle maßgeblichen Aspekte, insbesondere Wortlaut, Kontext und Ausgestaltung der am 30. September 2014 getroffenen Trennungsvereinbarung dafür, dass die Beteiligten nicht eine Modifizierung oder Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes beabsichtigten, sondern vielmehr einen eigenen Schuldgrund schaffen wollten:

a. Bereits nach ihrem Wortlaut sollte die Verpflichtung gerade "unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt" begründet werden. Auch im Übrigen wird einerseits ausgeführt, der im Notarvertrag vom 26. Juni 1996 bestimmte Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Ausnahme des § 1570 BGB bleibe "zunächst einmal bestehen" und werde durch die im Weiteren vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt "ergänzt". Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) liegt darin entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Widerspruch, sondern eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und dem neu geschaffenen (hiervon unabhängigen) vertraglichen Unterhaltsanspruch.

b. Auch die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Unterhaltsregelung orientiert sich offensichtlich nicht an der gesetzlichen Regelung, sondern stellt ein eigenständiges, von herkömmlichen Grundsätzen des Unterhaltsrechts abweichendes eigenes Vertragswerk dar. So wird etwa ausdrücklich festgehalten, dass das eigene Einkommen der Antragstellerin "nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen" ist und nicht zu einer Abänderung der Vereinbarung führen kann. Schließlich bestimmten die Beteiligten in der notarvertraglichen Regelung, dass die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Antragstellerin und damit mit Ablauf des Monates Februar 2032 enden sollte. Diese weitreichende Fristenregelung (nebst Anpassungsklausel) wurde getroffen, obwohl schon damals absehbar war, dass dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch in absehbarer Zeit der Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB entgegenstehen könnte, weil sich die Antragstellerin im Zuge der Trennung in eine neue Beziehung begeben hat, die auch heute noch besteht. Gerade wenn die Beteiligten seinerzeit nur eine Regelung des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes (unte...

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