Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Unterhalt für die Vergangenheit, Verzug
Rz. 975
Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nicht verlangt werden. In Ausnahme davon kann Sonderbedarf nach § 1585b Abs. 1 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Häufig ist es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Verpflichteten zuvor in Verzug zu setzen oder einen Unterhaltsantrag gegen ihn einzureichen.
Rz. 976
Im Übrigen kann nach § 1585b Abs. 2 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit erst ab Stellung eines Auskunftsersuchens über Einkünfte und Vermögen sowie ab Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit gefordert werden.
Rz. 977
Anders ist dies bei vertraglich geregeltem nachehelichem Unterhalt, da dem Schuldner seit Abschluss des Vertrages seine Unterhaltspflicht bekannt ist. Ein Rückstand kann dann in analoger Anwendung des § 1585b Abs. 2 BGB grundsätzlich auch ohne Verzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden. Vergeht vor Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs mehr als ein Jahr, so kann für die davor liegende Zeit Erfüllung nur verlangt werden, wenn sich der Verpflichtete seiner Leistung absichtlich entzogen hat.
Rz. 978
Hinweis
Der Unterhaltsgläubiger darf nicht mehr als ein Jahr vergehen lassen, bis er seine geltend gemachten Unterhaltsforderungen rechtshängig macht.
Rz. 979
Dies gilt in gleicher Weise für den laufenden Unterhalt, für Sonderbedarf und auch für Nebenforderungen und Verzugsschäden. § 1585b Abs. 3 BGB findet allerdings keine Anwendung auf das Verlangen, Steuernachteile nicht auszugleichen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte infolge seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erlitten hat. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der andere Ehegatte von vornherein auf den betreffenden Ausgleich einstellen.
Rz. 980
Nach § 1585b Abs. 2 BGB kann laufender Unterhalt ab Verzug, ab Rechtshängigkeit oder ab Auskunftserteilung verlangt werden. Verzug hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt nach Scheidung der Ehe tritt aber nicht mit einer Mahnung hinsichtlich des Trennungsunterhalts ein. Da der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung entsteht, bedarf es ggf. einer erneuten Mahnung nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Rz. 981
Verzug tritt nur in Höhe des verlangten Betrages ein. Eine zu niedrige Bezifferung schadet deshalb, eine höhere Bezifferung schadet nicht. Verzug tritt dann nur in der geschuldeten Höhe ein.
Dies ist auch der Fall, wenn eine bei weitem überhöhte Leistung gefordert wird.
Während im Schuldrecht im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe Mehrforderung nach Treu und Glauben dazu führen kann, dass eine Mahnung als nicht rechtswirksam angesehen wird, ist im Unterhaltsrecht eine auch bei weitem zu hohe Mehrforderung unschädlich. Der Grund liegt darin, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass ein Unterhaltsgläubiger auch zur Annahme von geringeren Leistungen bereit ist.
Rz. 982
Wird dagegen zu wenig verlangt, begründet dies keinen Verzug auf einen höheren als den begehrten Betrag. Wird eine zunächst höhere Unterhaltsforderung ermäßigt, besteht ab diesem Zeitpunkt Verzug ausschließlich für den ermäßigten Unterhalt. Gleiches gilt bei eingereichten und sodann geänderten Anträgen.
Rz. 983
Verzug tritt auch ein, wenn eine Mahnung mündlich, z.B. telefonisch, erklärt wird. Hier wird sich im Streitfall der Unterhaltsgläubiger jedoch Beweisschwierigkeiten gegenübersehen.
Rz. 984
Eine Mahnung ist im Übrigen naturgemäß nicht monatlich zu wiederholen, da es sich bei Unterhalt um eine wiederkehrende Leistung handelt.
Nach § 1585b Abs. 2 BGB tritt Verzug bei nachehelichem Unterhalt ab dem Monatsersten ein, in dem das Aufforderungsschreiben zugegangen ist.
Rz. 985
Hinweis
Man sollte dazu auffordern, monatlichen Unterhalt jeweils bis zum 1. eines Monats zu zahlen und nicht, wie verbreitet, bis zum 3. eines jeden Monats oder bis zum 3. Werktag eines jeden Monats. Auch Miete und sonstige Verpflichtungen sind bis zum 1. eines Monats auszugleichen.
Rz. 986
Entstand der Anspruch nicht am oder vor dem Monatsersten, sondern erst im Laufe desjenigen Monats, in dem die Aufforderung zugegangen ist, tritt Verzug erst mit Zugang der Aufforderung ein. Erst die Mahnung löst nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB den Verzug aus.
Rz. 987
Hinweis
Verzug für den Trennungsunterhalt begründet keinen Verzug für den nachehelichen Unterhalt. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt beruhen auf unterschiedlichen Streitgegenständen. Bestehen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, entsteht im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ein "neues Recht auf wiederkehrende Leistungen", sodass der Berechtigte den Pflichtigen neu mahnen muss.
Rz. 988
Zu beachten ist, dass eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts keinen Verzug auslöst, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zugegangen ist. Ausschließlich eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, setzt den Schuldner nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug.
Rz. 989
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