Leitsatz
Die Ehefrau hatte im Rahmen des Scheidungsverbundes den Ehemann auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts i.H.v. 677,85 EUR in Anspruch genommen. Ihr Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft erwerbsunfähig sei. Auch die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB lägen nicht vor, da die Ehefrau den ihr obliegenden Erwerbsbemühungen nicht in dem geforderten Umfang nachgekommen sei und im Übrigen die zur Bemessung der Höhe eines Unterhaltsanspruchs notwendigen Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen habe.
Die Ehefrau beantragte, ihr für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Rechtsverfolgung der Ehefrau biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit gem. § 1572 BGB sei nicht gegeben. Sie habe zwar behauptet, aufgrund einer psychischen Störung in absehbarer Zeit zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage zu sein, habe dies aber nicht beweisen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde die Vermittlung der Ehefrau auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar möglicherweise problematisch, jedoch sei sie für einfache manuelle Arbeiten in einem Umfang von täglich 6 Stunden durchaus geeignet.
Auch einen Unterhaltsanspruch gem. § 1573 BGB habe die Ehefrau nicht schlüssig dargelegt. Allein der Umstand, dass sie seit dem Jahre 1997, dem Jahre der Trennung der Parteien, ohne Beschäftigung gewesen sei, begründe noch keinen Unterhaltsanspruch. Es müsse vielmehr hinzukommen, dass die Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben seien. Demzufolge hätte die Ehefrau darlegen müssen, dass sie sich um eine Erwerbstätigkeit erfolglos bemüht habe. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie vorgetragen hätte, dass sie unter Einsatz aller Mittel angemessene Anstrengungen unternommen hätte, um eine Anstellung zu finden.
Dies sei jedoch nicht geschehen. Die von ihr vorgelegten Bewerbungen ließen nicht erkennen, dass sie sich ernstlich und nachhaltig um eine Beschäftigung bemüht habe, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Im Übrigen haben sie auch zur Bemessung der Höhe eines Unterhaltsanspruchs die notwendigen Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen. Es reiche nicht aus, ausschließlich die Einkünfte zum Zeitpunkt der Scheidung zu beachten, sondern der gesamte Ehezeitraum sei zur Beantwortung der Frage, ob letztendlich überhaupt ein Bedarf bestehe, entscheidungserheblich.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.02.2006, 4 UF 2/06