Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten bei der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass ein geschiedener Ehegatte nicht erwerbstätig ist, löst einen Unterhaltsanspruch nicht aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind.
Die Bewerbungen im September 2003 (siebenmal), im Oktober 2003 (einmal), im Juni 2005 (einmal), Juli 2005 (sechsmal), August 2005 (dreimal) und September 2005 (zweimal) sind keine ausreichenden Bemühungen (OLG Naumburg v. 18.12.1996 - 8 UF 35/96, OLGReport Naumburg 1997, 233 f.).
Normenkette
BGB §§ 1569, 1572-1573
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 22 F 1488/01) |
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die beabsichtige Berufung gegen das am 25.11.2005 verkündete Urteil des AG Halle-Saalkreis, FamG, - Az.: 22 F 1488/01 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsgegnerin kann für die beabsichtigte Berufung keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hält es auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht für möglich, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren durchdringen wird.
Das AG hat nach Beweisaufnahme den erstinstanzlichen Vortrag erschöpfend und richtig beurteilt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Prozesskostenhilfeantrag ist nicht geeignet, die Erwägungen des AG zu entkräften. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das AG, wie der Entwurf der Berufungsbegründung rügt, materielles und formelles Recht verletzt haben soll.
Das AG hat im Rahmen des Verbundurteils zu Recht den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt i.H.v. 677,85 EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen Krankheit gem. § 1572 BGB nicht gegeben sei, weil sich aus dem nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. P.K. nicht ergebe, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätten. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB lägen ebenfalls nicht vor, da die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Erwerbsbemühungen nicht in dem geforderten Umfang nachgekommen sei und die zur Bemessung der Höhe eines Unterhaltsanspruchs notwendigen Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen habe.
Auch der Entwurf der Berufungsbegründung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB ist nicht gegeben. Sie hat zwar behauptet, dass sie auf Grund einer psychischen Störung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte dies aber nicht beweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P.K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 2.2.2005 werde die Vermittlung der Antragsgegnerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar problematisch sein. Jedoch sei sie für einfache manuelle Arbeiten, Tätigkeiten im Sitzen, Arbeiten mit Aufsichtsfunktion ohne sehr große Eigenverantwortung, Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne ständig wechselnden Anforderungssituationen derzeit weiterhin in einem Umfang von täglich sechs Stunden und mehr geeignet. Für die Tätigkeit als Reinigungskraft sei das Leistungsvermögen als aufgehoben zu bezeichnen, die Einschränkungen ergäben sich vor allem auf der Minderung der statischen Belastbarkeit. Auf Grund der mentalen Voraussetzung wäre sich bei berufsfördernden Maßnahmen eher auf Tätigkeiten zu orientieren, die manuell erlernbar seien, leichte Werkstattarbeiten oder anderes. Zu beachten sei dabei auch die Motivationslage der Antragsgegnerin, sie tendiere eher zur Resignation und zum Rückzug, erlebe sich eher als ungerecht behandelt und Opfer, insofern sei die Integrationswilligkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein wohl eher begrenzt. Der Senat folgt dessen in sich schlüssigen, näher begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen.
Einen Unterhaltsanspruch gem. § 1573 BGB hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt. Hierauf ist die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2005 durch das AG hingewiesen worden.
Grundsätzlich ist ein geschiedener Ehegatte gem. § 1569 BGB verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann er gem. § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen, so lange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (OLG Naumburg v. 18.12.1996 - 8 UF 35/96, OLGReport Naumburg 1997, 233 ff.).
Bis zum Jahr 1997 war...