Rz. 1230

 

Sachverhalt

F und M sind geschiedene Eheleute. Die früher von F betreuten Kinder sind inzwischen volljährig und wirtschaftlich selbstständig. F leidet an verschiedenen Erkrankungen und kann nichts verdienen. M hat ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 2.400 EUR.

a) Checkliste: Unterhalt wegen Krankheit

 

Rz. 1231

Folgende Fragen sind von Bedeutung:

 

Unterhalt wegen Krankheit

Welche Krankheit hat der Gläubiger? (Ärztliches Attest)
Seit wann besteht diese Erkrankung? War sie bereits zu einem Einsatzzeitpunkt vorhanden? (Ärztliches Attest)
Welche Auswirkungen hat die Erkrankung auf die Berufsfähigkeit? (Ärztliches Attest)
Welche Behandlung mit welcher Erfolgsaussicht? (Ärztliches Attest)
Begrenzung nach Höhe und/oder Dauer gemäß § 1578b BGB?

b) Außergerichtliches Vorgehen

 

Rz. 1232

Die Texte unter Rdn 447 ff. "Unterhalt für einen getrenntlebenden Ehegatten wegen Krankheit oder Alters" sind nur dahingehend zu modifizieren, dass sich der Unterhaltsanspruch nach Scheidung nicht mehr aus § 1361 BGB ergibt, sondern aus § 1572 BGB.

c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

 

Rz. 1233

Die Gründe "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 834 ff. sind folgendermaßen zu modifizieren:

Muster 3.77: Stufenantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit

 

Muster 3.77: Stufenantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit

Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe ihren Auskunftsanspruch aus §§ 1572, 1580, 1605 BGB und sodann ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB geltend.

1.

Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Sie ist jedenfalls auf absehbare Zeit auch nicht in der Lage, erwerbstätig zu werden.

Denn sie leidet seit _________________________[1294] an _________________________, wie aus der beigefügten ärztlichen Bescheinigung ersichtlich. Dieses Attest belegt auch, dass trotz aller Behandlungen weder in der Vergangenheit eine Besserung eingetreten ist noch in absehbarer Zeit mit einer Besserung gerechnet werden kann. Die Antragstellerin ist deshalb zumindest auf absehbare Zeit erwerbsunfähig.

Beweis: Sachverständigengutachten

Es muss auch bedacht werden, dass die Antragstellerin inzwischen _________________________ Jahre alt ist. Sie war zuletzt im Jahr _________________________ erwerbstätig und hat seither im Einvernehmen mit dem Antragsgegner den Haushalt geführt sowie früher die gemeinsamen Kinder betreut und versorgt. Sie hat deshalb keinerlei aktuelle berufliche Erfahrung. Auch aus diesen Gründen hätte die Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt keine realistische Chance.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ein gutes Einkommen hat und daraus jetzt kein Kindesunterhalt mehr bestritten werden muss. Er ist deshalb durch Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin nicht unangemessen belastet.

2. Der Antragsgegner _________________________.
[1294] Nur wenn die Krankheit bereits zu einem Einsatzzeitpunkt (siehe Rdn 762 ff.) – erkannt oder unerkannt – vorhanden war, kann ein Anspruch aus § 1572 BGB bestehen, BGH FamRZ 2007, 200, 201 f.

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