Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten über die Abänderung des nachehelichen Unterhalts, der durch Urteil aus dem Jahre 2004 i.H.v. 1.001,56 EUR monatlich tituliert worden war. Die Parteien hatten im Dezember 1985 geheiratet. Die Trennung erfolgte im Mai 1997, durch Urteil vom 3.8.1998 wurden sie geschieden. Der 1984 geborene gemeinsame Sohn wurde von der Beklagten betreut und erzogen, die zuvor in erster Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen war, nicht berufstätig war.
Sie war im Jahre 1955 geboren und verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vor ihrer ersten Ehe und auch nach der Trennung der Parteien war sie nach dem Abbruch einer Berufsausbildung in verschiedenen Sparten als Anlernkraft tätig. Bereits in einem Vorprozess wurde eine Teilerwerbsfähigkeit der Beklagten im Umfang von 130 Monatsstunden festgestellt.
Der Kläger war bereits bei der Eheschließung Ingenieur. Krankheitsbedingt war bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden.
Auf die von ihm erhobene Abänderungsklage hat das erstinstanzliche Gericht den Unterhaltstitel dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hatten nur teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat anders als das AG die Auffassung, dass der Beklagte auch noch über Oktober 2008 hinaus zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sei. Der Senat hat ab Juli 2008 den Unterhalt auf 800,00 EUR monatlich und darüber hinaus in halbjährlichen Schritten um jeweils 200,00 EUR abgesenkt. Bis zum 30.6.2010 ermäßige sich der Ehegattenunterhalt der Beklagten auf 200,00 EUR monatlich. Für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2010 hat das OLG der Beklagten noch reinen Krankheitsunterhalt i.H.v. 181,00 zugesprochen und für die Zeit danach den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung angenommen. Eine über Dezember 2010 hinausgehende Fortdauer der Unterhaltszahlung stelle sich auch unter Abwägung aller einzelnen Gesichtspunkte als unbillig i.S.d. § 1578b BGB dar.
Das OLG hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zwischen dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt und Krankheitsunterhalt differenziert. Der Krankheitsunterhalt sei unter dem Vertrauensschutzgesichtspunkt des § 36 Nr. 1 EGZPO für Altfälle über den Zeitraum der Zahlung von Aufstockungsunterhalt hinaus zu verlängern. Für die Absenkung des Aufstockungsunterhalts sei aufseiten des Klägers die bereits seit 12 Jahren bestehende Unterhaltsverpflichtung und damit verbundene Absenkung des Lebensstandards sowie die eigene Erkrankung zu berücksichtigen.
Ehebedingte Nachteile waren nach Auffassung des OLG aufseiten der Beklagten nicht entstanden. Weder die Krankheit noch der Unterschied des Qualifikationsniveaus seien ehebedingt gewesen. Aus Billigkeitsgesichtspunkten sei die Ehedauer von 12 Jahren sowie die tief greifenden Folgen der Absenkung des Unterhalts für den Lebensstandard der Beklagten zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Liegt keine volle Erwerbsunfähigkeit aufseiten des Unterhaltsberechtigten vor, so muss hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs auch rechnerisch genau differenziert werden. Der Krankheitsunterhalt stellt nur den Teil des Zahlungsanspruchs dar, der dem Betrag entspricht, der aufgrund der Teilerwerbsfähigkeit nicht selbst erwirtschaftet werden kann.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt deutlich auf, dass bei der Abwägung aller Einzelfallkriterien für unterschiedliche Unterhaltsansprüche unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, II-8 UF 203/08