Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 849
Salvatorische Klauseln können sinnvoll sein, helfen nicht manchen Fällen aber nicht weiter. Gerade in ehevertraglichen Vereinbarungen kommt es häufig zu "Gesamtlösungen", bei denen das Nachgeben einer der Beteiligten auf einem Gebiet zu einem Entgegenkommen des anderen Beteiligten auf einem anderen Gebiet führt. Hier kann eine mangelnde individuelle Anpassung wegen des "Verknüpfungswillens" gerade zu einer Verzerrung des Gewollten führen.
Auch die Rechtsprechung betrachtet bei der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle in der "Gesamtschau", ob die Regelungen zu einer einseitigen Belastung führen. Das Herausbrechen eines Bausteins ohne Ausgleich auf der anderen Seite könnte dann erst recht zu einer Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung führen.
In geeigneten Fällen kann aber die – kurz gefasste – Teilunwirksamkeitsklausel wie folgt lauten:
Rz. 850
Muster 3.64: Teilunwirksamkeitsklausel (kurz gefasst)
Muster 3.64: Teilunwirksamkeitsklausel (kurz gefasst)
Sollten Regelungen in diesem Vertrag – gleich aus welchem Grunde – unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, oder sollte sich eine von den Beteiligten heute nicht bedachte Lücke in ihren Vereinbarungen herausstellen (auch eine solche, die nicht durch ergänzende Vertragsauslegung behebbar ist), so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung auf sie wird nicht unzulässig.
Rz. 851
Bei umfangreichen Vereinbarungen könnte die Verknüpfung auch in einer speziellen Teilwirksamkeitsklausel geregelt werden:
Rz. 852
Muster 3.65: Spezielle Teilunwirksamkeitsklausel
Muster 3.65: Spezielle Teilunwirksamkeitsklausel
Sollten Regelungen in dieser Urkunde unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung hierauf wird nicht unzulässig.
Insbesondere lässt ein Rücktritt vom Erbvertrag die ehevertraglichen und sonstigen Vereinbarungen grds. unberührt und umgekehrt berührt die Unwirksamkeit von Regelungen im Ehevertrag den Bestand der Verfügungen von Todes wegen nicht. Die Regelungen in Ziffer _________________________ zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes stehen jedoch unter der Bedingung, dass die erbvertragsmäßig getroffene (teilweise) Erbeinsetzung der Ehefrau nicht durch Rücktritt oder in anderer Weise unwirksam geworden ist. Eine Erbausschlagung hat jedoch keine Auswirkungen auf diese Regelungen.
Die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lässt insbesondere auch die güterrechtlichen Regelungen unberührt.
Abweichend hiervon gilt jedoch:
Wenn die Vereinbarungen zum (teilweisen) Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gemäß Ziffer _________________________ und/oder die Vereinbarungen zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche gem. Ziffer _________________________ ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder eine Berufung hierauf ganz oder teilweise unzulässig ist, so entfallen auch die Regelungen in Ziffer _________________________ (Immobilienübertragung) und Ziffer _________________________ (pauschale Ausgleichszahlung). Hiernach empfangene Leistungen sind ggf. zurückzugewähren. Auf die Sicherung solcher Ansprüche wird verzichtet.
Rz. 853
Erweist sich im Rahmen einer Gesamtvereinbarung die Regelung des Trennungsunterhaltsanspruchs eines der beteiligten Eheleute als rechtsunwirksam, ist ja die Frage zu klären, ob die Gesamtlösung auch ohne Vereinbarung des Trennungsunterhalts in dieser Weise abgeschlossen worden wäre. Ist dies nicht der Fall, ist eine Verknüpfung eines oder mehrerer anderer Punkte der Vereinbarung mit der Frage der Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung erforderlich und bei Abfassung der salvatorischen Klausel zu bedenken.