Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2172
Einigen sich die Parteien über die Höhe eines zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, kann dies grundsätzlich ebenso mündlich wie schriftlich geschehen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1585c BGB liegen vor. Ohne ein weiteres gerichtliches Verfahren wird diese Vereinbarung aber selbstverständlich nur bei notarieller "Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen" (§ 800 ZPO) vollstreckbar sein.
Selbst ein Unterhaltsverzicht bedarf im Übrigen keiner besonderen Form, ist also auch durch mündliche Absprache bzw. ein Briefwechsel möglich, kann aber nach § 138 BGB sittenwidrig sein.
Rz. 2173
Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt durch Prozessvergleich können wirksam in einem Verfahren betreffend Ehesachen und übrigens auch in isolierten Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt geschlossen werden.
Das OLG Oldenburg hat dazu erklärt, dass Ehegatten den nachehelichen Unterhalt durch Prozessvergleich auch während des Trennungsunterhaltsverfahrens regeln können, weil § 127a BGB auf einen Vergleich anwendbar ist, dessen Gegenstand nicht mit dem Gegenstand des anhängigen Verfahrens identisch sein muss, aber mit diesem im inneren Zusammenhang steht und § 1587c Satz 2 BGB nur eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für Ehesachen vorsieht.
Das OLG leitet zu Recht aus dem Schutzzweck der Norm keine Bedenken her, weil auch im Trennungsunterhaltsverfahren Anwaltszwang besteht.
aa) Sittenwidrigkeit
Rz. 2174
Beispiele für Sittenwidrigkeit:
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Ausnutzung einer Zwangslage des Verzichtenden, z.B. bei Vermittlung von Ehefrauen aus den Entwicklungsländern; |
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Abkaufen der Scheidungsbereitschaft durch den Verzicht; |
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Ursächliche Verbindung von Sorgerecht und Unterhaltsverzicht; |
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Zwangsläufige Überbürdung der Unterhaltslast auf Dritte, z.B. das Sozialamt; aber OLG Karlsruhe: "bei notariell vereinbartem beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eine der beiden Parteien bewusst gewesen waren." |
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Sonstige Einzelfälle, wenn die Vereinbarung nach dem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt. Im Einzelfall sind dabei die Motive der Ehegatten und der Zeitpunkt der Vereinbarung zu berücksichtigen; zum Inhalt ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berührt. |
bb) Wertsicherung
Rz. 2175
Wird ein bestimmter Unterhaltsbetrag außergerichtlich tituliert, kann es sinnvoll sein, die Vereinbarung mit einer Wertsicherungsklausel zu versehen. Nachdem das Statistische Bundesamt ab 2003 bestimmte Verbraucherindices nicht mehr berechnen, ist zu empfehlen, neue Wertsicherungsklauseln auf der Basis des "Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte" für Deutschland insgesamt abzuschließen und eventuell bestehende Verträge mit langer Restlaufzeit entsprechend umzustellen.
Rz. 2176
Für den Unterhaltspflichtigen ist eine solche Anbindung nicht risikolos, da unsicher ist, ob sich seine Einkünfte entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten entwickeln werden. Für ihn bietet sich daher eine Klausel an, die die Unterhaltsrente an eine bestimmte Lohngruppe eines Tarifvertrages oder an eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe knüpft.
Rz. 2177
Da Wertsicherungsklauseln genehmigungsbedürftig sein könnten, empfiehlt sich die folgende, bisher genehmigungsfreie Formulierung:
Rz. 2178
Muster 3.108: Wertsicherungsklausel
Muster 3.108: Wertsicherungsklausel
Der Unterhalt wird entsprechend den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten bemessen. Er erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, in dem sich der Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte verändert (Basis: 2000 = 100 Punktestand bei Abschlussdieses Vertrages (September _________________________): _________________________). Anpassungen sollen nur erfolgen, wenn sich dieser Index um mindestens 5 Punkte verändert. Die erste Überprüfung soll zum 1.10._________________________ (z.B. drei Jahre später) erfolgen. Wird die Voraussetzung für eine Änderung der Zahlungsverpflichtung festgestellt, mu...