Rz. 637

Für Ferienhäuser gilt: Demjenigen, der das Ferienhaus – faktisch – allein verwaltet und die Mieteinkünfte vereinnahmt, ist ein Nutzungsvorteil und sind fiktive Mieteinkünfte anzurechnen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ehegatte selbst in der Lage ist, das Ferienhaus zu nutzen und der andere Partner tatsächlich das Haus nicht nutzt.[684]

 

Rz. 638

Wird die Ehewohnung von einem Ehepartner mit dem oder den gemeinsamen Kindern bewohnt, ist eine Aufteilung im Verhältnis 2 für Erwachsene und 1 für jedes Kind vorzunehmen.[685] Zu berücksichtigen ist aber, dass im Barkindesunterhalt nur ein Anteil von rund 20 % zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten ist, der die Zurechnung auf die Kinder begrenzt. Übersteigt der Anteil nach Köpfen diesen Betrag, ist der Anteil des oder der Kinder auf 20 % des Unterhaltsbetrages zu begrenzen.

[685] BGH FamRZ 1988, 921, 925.

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