Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten um den an die Ehefrau ab Oktober 2006 zu zahlenden Trennungsunterhalt. Aus der Ehe der Parteien war ein im Jahre 1980 geborener Sohn hervorgegangen. Während bestehender Ehe lebten die Parteien mietfrei im Hausanwesen des Beklagten. Die dortige Einliegerwohnung wurde von dem Sohn der Parteien bewohnt, eine Souterrainwohnung von der Mutter der Ehefrau. Der Sohn zahlte für die Nutzung der Dachgeschosswohnung keine Miete und Nebenkosten, die Mutter der Ehefrau zahlte inklusive aller Nebenkosten einen monatlichen Mietzins von ca. 240,00 EUR.
Seit dem Auszug der Ehefrau im Juli 2004 und deren Mutter im Oktober 2006 lebten der Ehemann und der Sohn der Parteien allein in dem Hausanwesen. Der Ehemann nutzte weiterhin die Erdgeschosswohnung, der Sohn die Wohnung im Dachgeschoss. Miete zahlte der berufstätige Sohn auch weiterhin nicht.
Die Ehefrau nahm den Ehemann in erster Instanz auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab Oktober 2006 i.H.v. 400,00 EUR abzüglich geleisteter monatlich 320,00 EUR in Anspruch.
Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt von Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 i.H.v. 400,00 EUR und ab Februar 2007 i.H.v. 296,00 EUR monatlich verurteilt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgte ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Ihr Rechtsmittel war nur teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das mietfreie Wohnen stelle eine Vermögensnutzung i.S.d. § 100 BGB dar und sei daher bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten erhöhend zu berücksichtigen, soweit die ersparte Miete über den mit dem Grundeigentum verbundenen Kosten liege (BGH FamRZ 2003, 1179).
Allerdings komme der Wohnwert des Hauses, das während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihre Lebensstellung geprägt habe, seit dem Auszug der Ehefrau aus dem Anwesen nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Der in der Erdgeschosswohnung verbliebene Ehemann sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH zunächst nicht gehalten, die Wohnung anderweitig zu verwerten. Der Wohnwert sei zunächst nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten darstelle. Der Gebrauchswert der von dem Ehemann genutzten Erdgeschosswohnung sei deswegen danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (BGH NJW 2007, 1974-1977, BGH FamRZ 2007, 1532-1538, BGH FamRZ 2003, 1179, 1180, BGH FamRZ 2000, 351, 353).
Das erstinstanzliche Gericht sei im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Wohnung monatlich 350,00 EUR aufwenden müsste.
Ein fiktiver Wohnwert für die von dem Sohn der Parteien genutzte Wohnung war nach Auffassung des OLG den Einkünften des Beklagten nicht hinzuzurechnen. Mieteinkünfte für die von ihm genutzte Wohnung hätten den Lebensstandard der Parteien nicht geprägt, da der Sohn bereits während des Zusammenlebens der Parteien dort mietfrei gewohnt habe. Dies gelte auch für Garage und Carport. Auch insoweit seien während des Zusammenlebens der Parteien Mieteinnahmen nicht erzielt worden.
Anders verhalte es sich mit der Souterrainwohnung im Anwesen des Beklagten. Insoweit seien die Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch Mieteinkünfte, die die Mutter der Klägerin unstreitig entrichtet habe.
Nach dem Auszug der Schwiegermutter sei der Beklagte verpflichtet, diese Wohnung zu der üblicherweise erzielbaren Marktmiete erneut zu vermieten und könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Abnutzung, des Zustandes der Böden und Schimmelbildung eine Vermietung nicht möglich sei. Er sei vielmehr verpflichtet, die Wohnung in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Eventuell anfallende und nachgewiesene Instandhaltungskosten könnten dann im Rahmen der Unterhaltsberechnung von den Mieteinnahmen in Abzug gebracht werden. Die Vermietbarkeit der Wohnung scheitere auch nicht an fehlenden Zähl- und Ableseeinrichtungen für Wasser und Strom. Insoweit habe der Beklagte die Wahl, ob er diese Einrichtungen einbaue und die Kosten hierfür bei der Berechnung des Unterhalts für die Klägerin in Abzug bringe oder ob er mit dem Mieter eine sog. Warmmiete vereinbare.
Hinsichtlich des den Parteien gemeinsam gehörenden Ferienhauses in Ungarn stehe fest, dass dies faktisch alleine von der Ehefrau verwaltet und auch die Mieteinkünfte von ihr vereinnahmt würden. Ebenso wie der Ehemann zur Vermietung der Souterrainwohnung in seinem Hausanwesen sei sie verpflichtet, das Ferienhaus ganzjährig zur Vermietung anzubieten. Außerdem sei ihr ein Wohnwertvorteil anzurechnen, da sie selbst das Ferienhaus nutzen könne. Den Nutzungsvorteil schätze das OLG auf 1.575,00 EUR jährlich. Abzüge hi...