Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt: Berechnung des Trennungsunterhalts. Bemessung des Wohnwertes eines teilweise entgeltfrei vermieteten Hauses des Unterhaltspflichtigen. fiktiver Wohnwert bei Alleinnutzung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Ferienhauses durch den Unterhaltsberechtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wohnt der Sohn getrennt lebender Eheleute mietfrei in einer Dachgeschosswohnung des Hauses des Unterhaltspflichtigen – wie auch schon vor der Trennung seiner Eltern –, so wurden die Lebensverhältnisse der Parteien nicht durch Mieteinkünfte geprägt. Ein fiktiver Wohnwert ist daher während der Trennungszeit nicht anzusetzen.

2. Eine bisher vermietete Wohnung, deren Mieteinnahmen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ist nach Auszug des Mieters in einen vermietbaren Zustand zu verbringen und mit Zähl- und Ableseeinrichtungen für Wasser und Strom zu versehen.

3. Der Unterhaltsberechtigten sind ein Nutzungsvorteil und fiktive Mieteinkünfte für ein gemeinschaftliches Ferienhaus im Ausland anzurechnen, wenn sie dieses faktisch alleine verwaltet und die Mieteinkünfte vereinnahmt hat.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1, §§ 242, 100

 

Verfahrensgang

AG Sinsheim (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 20 F 41/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - Sinsheim vom 13.4.2007 (20 F 41/07) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Februar 2007 bis einschließlich Juni 2007 jeweils monatlich im Voraus einen monatlichen und ab dem 3. Werktag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinslichen Trennungsunterhalt i.H.v. 377,39 EUR und ab Juli 2007 bis zur rechtskräftigen Scheidung jeweils monatlich im Voraus einen monatlichen und ab dem 3. Werktag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinslichen Trennungsunterhalt i.H.v. 344,06 EUR zu zahlen, abzgl. von Februar 2007 bis einschließlich April 2007 gezahlter 320 EUR monatlich und abzgl. von Mai 2007 bis März 2008 gezahlter 296 EUR monatlich.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 9 % und der Beklagte 91 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 40 % der Klägerin und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 5.120 EUR und der Streitwert der Berufungsinstanz auf 1.176 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2006 in Anspruch.

Bei den Parteien handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist ein Sohn, der am ... 1980 geborene A., hervorgegangen.

Während bestehender Ehe lebten die Parteien mietfrei im Hausanwesen des Beklagten. Hierbei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in N. Zuletzt bewohnte die 90 qm große Dachgeschosswohnung der Sohn der Parteien, die 55,70 qm große Souterrainwohnung wurde von der Mutter der Klägerin und die 138,20 qm große Erdgeschosswohnung von den Parteien bewohnt. A. zahlte keine Miete und Nebenkosten, die Mutter der Klägerin entrichtete, inklusiver aller Nebenkosten von ca. 80 EUR, einen monatlichen Mietzins von 240,08 EUR. Seit dem Auszug der Klägerin im Juli 2004 und deren Mutter im Oktober 2006 leben der Beklagte und der Sohn der Parteien allein in der Dach- bzw. Erdgeschosswohnung. Miete zahlt der berufstätige Sohn der Parteien auch weiterhin nicht.

Die Beiträge zur Glas- und Gebäudeversicherung für das Haus i.H.v. 7,70 EUR+23 EUR monatlich sowie die Grundsteuer i.H.v. 23 EUR monatlich entrichtet der Beklagte. Zum 1.1.2008 erhöhte sich der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung um 20 EUR jährlich.

Die Klägerin ist bei der Fa. U Shop-C. GmbH (im Folgenden Fa. U.) beschäftigt. Zunächst übte sie dort eine 30,39-Stunden-Tätigkeit aus, seit 1.2.2007 ist sie vollschichtig erwerbstätig. Seit Juli 2007 erhält sie aufgrund privater Altersvorsorge eine Rente von 74,25 EUR monatlich. Des Weiteren erzielte sie aus der Vermietung eines Ferienhauses in Ungarn Mieteinkünfte von mindestens 225 EUR im Jahr 2006 und von 350 EUR im Jahr 2007.

Der Beklagte erhält zwei Renten. Außerdem bezog der Beklagte 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 236,71 EUR und aus Kapitalvermögen i.H.v. 746 EUR.

Ab August 2005 zahlte der Beklagte an die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. 400 EUR monatlich, ab Oktober 2006 reduzierte der Beklagte seine Zahlungen auf 320 EUR monatlich und ab Mai 2007 auf 296 EUR monatlich.

In erster Instanz hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte erziele ein monatliches Renteneinkommen von 169,08 EUR+1.431,70 EUR = 1.600,78 EUR. Diesem sei ausweislich der Ertragswertberechnung des Sachverständigen Kr. in seinem Gutachten vom 28.1.2004 (I, 61 ff.) ein Wohnvorteil von 1.218,73 EUR monatlich hinzuzuaddieren. Den Einkünften des Beklagten von insgesamt 2.819,73 EUR monatlich stehe ihr Erwerbseinkommen...

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