Rz. 1038

Eine Schadenersatzverpflichtung kann auch entstehen, wenn aus einem Beschluss nach § 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG vollstreckt wird, der im Rechtsmittelverfahren abgeändert wurde. Schadenersatz wird jedoch nur dann geschuldet, wenn der Schaden durch die Vollstreckung des Beschlusses oder durch Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat, entstanden ist, § 120 FamFG i.V.m. § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

Rz. 1039

Werden im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 248 Abs. 1 FamFG Leistungen an ein Kind oder die Kindesmutter erbracht und stellt sich in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren heraus, dass der in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner nicht der biologische Vater ist oder wird der Antrag von der Kindesmutter zurück genommen, besteht nach § 248 Abs. 4 S. 2 FamFG ein Schadenersatzanspruch.

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