Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2140
Häufig wird über die Frage des dem Berechtigten zustehenden Unterhalts zum Zeitpunkt der Verrentung neu verhandelt werden müssen. Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehe versorgungsrechtlich entstandenen Nachteile ausgeglichen, so dass fraglich ist, ob überhaupt noch ein – weitergehender – Unterhaltsanspruch besteht.
Daher könnte man Folgendes vereinbaren:
Rz. 2141
Muster 3.103: Zeitpunkt der Verrentung
Muster 3.103: Zeitpunkt der Verrentung
Diese Vereinbarung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem einem Ehegatten erstmals bestandskräftig eine Rente bewilligt wurde (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen auch "Endzeitpunkt" genannt). Der Unterhaltsberechtigte verzichtet bereits jetzt auf sämtliche Rechte aus dem vorliegenden Vollstreckungstitel ab dem Endzeitpunkt. Dieser Verzicht wird vom Unterhaltsverpflichteten angenommen. Jeder Ehegatte verpflichtet sich, den anderen Ehegatten unverzüglich zu unterrichten, sobald dieses Ereignis eintritt. Jegliche Abänderungsmöglichkeit für den bis zum Endzeitpunkt geschuldeten Unterhalt – insbesondere jede Abänderungsmöglichkeit, welche den anhand von §§ 238, 239 FamFG entwickelten Grundsätzen entsprechen würde – wird ebenso ausgeschlossen, wie eine Befristung oder Herabsetzung, insbesondere nach § 1578b BGB. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, wenn und soweit ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ereignis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist.
Ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – dem Unterhaltsberechtigten ab dem Endzeitpunkt Unterhalt zusteht, beurteilt sich ausschließlich nach denjenigen tatsächlichen und gesetzlichen Verhältnissen, welche zum Endzeitpunkt bestehen, ohne jegliche Bindung an die in der heutigen Vereinbarung geltenden Grundlagen.
Rz. 2142
Die – rückwirkende – Bewilligung von Rentenleistungen bezw. Rentennachzahlungen können zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unterhaltsgläubigers führen.
Selbst wenn der Unterhaltsschuldner – bisher – unbefristet Unterhalt in bestimmter Höhe zu zahlen hatte, kann dies und darüber hinaus die laufende Rentenzahlung selbst zu einer notwendigen Veränderung mindestens der Höhe nach führen; eventuell besteht keine Unterhaltsverpflichtung mehr. Der Berechtigte wird gegenüber einem Erstattungsverlangen des Gläubigers einwenden, er habe das Geld ganz oder teilweise für seinen Unterhalt verbraucht, § 818 Abs. 3 BGB.
Zugunsten des Verpflichteten ist nach der Rechtsprechung des BGH deshalb ein Erstattungsanspruch eigener Art nach § 242 BGB in derjenigen Höhe gegeben, in der sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente sofort bewilligt worden wäre.
Der Unterhaltspflichtige kann sich mit Einverständnis des Berechtigten diesen Anspruch nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I abtreten lassen. Er kann jedoch auch mit dem Berechtigten eine Vereinbarung schließen, wonach der Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen gezahlt wird. Die Erstattung des Darlehens aus der Rentennachzahlung ist dem Berechtigten sodann zumutbar.
Eine Formulierung kann wie folgt lauten:
Rz. 2143
Muster 3.104: Erstattung des Unterhaltsdarlehens aus der Rentennachzahlung
Muster 3.104: Erstattung des Unterhaltsdarlehens aus der Rentennachzahlung
Der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau ist durch gerichtlichen Vergleich, abgeschlossen am _________________________ vor dem Amtsgericht _________________________ (Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________) in der Weise geregelt, dass der Ehefrau ab dem _________________________ eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von _________________________ EUR zusteht. Dabei waren folgende Berechnungsgrundlagen maßgeblich (individuelle Darstellung). Im Hinblick auf die vom Ehemann zum (z.B. 1.1.2021) beantragte Altersrente sind sich die Ehegatten über das Erfordernis einer Unterhaltsanpassung ab dem (z.B. 1.1.2021) einig. Der Unterhalt soll – unter Beibehaltung der übrigen, vorstehend angeführten Bemessungskriterien – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Renteneinkommens des Ehemannes (ohne Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen und Verdieneranreiz) anstelle seines früheren Erwerbseinkommens bemessen werden. Der endgültig für den Zeitraum ab dem 1.1.2021 zu beziffernde Betrag wird erst nach Rentenbewilligung feststehen. Die Parteien wollen auf dieser Basis eventuell auch über die Vereinbarung einer Kapitalabfindung gegen beiderseitigen Unterhaltsverzicht verhandeln. Im Hinblick darauf treffen die Parteien nachfolgende Darlehensvereinbarung:
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Die Ehegatten sind sich einig, dass der Ehemann den zuletzt vereinbarten/titulierten Ehegattenunterhalt von monatlich _________________________ EUR ab dem (z.B. 1.1.2021) als zins- und tilgungsfreies Darlehen in dem Unterhalt entsprechenden Monatsbeträgen an die Ehefrau bezahlt. |
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Dieses Darlehen ist mit Z... |