Rz. 1551
Bei Selbstständigen sind keine zusätzlichen berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, da sämtliche Ausgaben bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt sind. Es können daneben keine zusätzlichen berufsbedingten Ausgaben anfallen. Bei Einkommen aus Kapital- bzw. aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten abzuziehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Rz. 1552
Einkünfte von Renten bzw. Pensionen lassen keine berufsbedingten Aufwendungen zu. Ein Abzug erfolgt nicht.
Rz. 1553
Bei nicht Selbstständigen sind berufsbedingte Aufwendungen anzusetzen. In erster Linie werden hier die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berechnet. Allerdings können berufsbedingte Aufwendungen auch Arbeitsmittel oder Fachliteratur sein.[1680] Ebenso stellen Beiträge zu Berufsverbänden, Fortbildungskosten und eventuell Kosten der doppelten Haushaltsführung, z.B. bei vorübergehender weiter entfernt liegender Arbeitstätigkeit berufsbedingte Aufwendungen dar.
Rz. 1554
Diese Aufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen pauschaliert und mit 5 % des Nettoeinkommens angenommen.[1681]
Rz. 1555
In den verschiedenen Leitlinien der Oberlandesgerichte werden die Pauschalen nach oben begrenzt, z.B. mit einer Obergrenze von 150 EUR, in einzelnen Fällen auch mit einer Untergrenze von 50 EUR.[1682] Fahrtkosten werden in der Regel mit 0,48 EUR/km angerechnet, bei längeren Strecken ggf. reduziert.[1683]
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