Rz. 1946

Der Einsatzbetrag der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach deren eigenem Bedarf. Nach § 1615l Abs. 3 BGB i.V.m. § 1610 BGB bestimmt sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten. Auf die Lebensstellung des Pflichtigen kommt es daher nicht an.

Entscheidend sind auch bei – früher – in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Partnern nicht die gemeinsamen Lebensverhältnisse, etwa parallel zu ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter hat seine Ursache nicht in gemeinsamer gegenseitiger Verantwortung der – früheren – Partner füreinander, sondern in der Verantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind.

Das Kind leitet seine Lebensstellung aber von derjenigen der Mutter ab. Deshalb sind dieser die Nachteile, die sie durch die Geburt und die Betreuung des Kindes hinnehmen muss, auszugleichen.

 

Rz. 1947

Der Nachteilsausgleich führt dazu, dass auf Seiten der Kindesmutter die bis zur Geburt des Kindes nachhaltig erzielten Einkünfte als Maß des vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlenden Unterhalts zugrunde zu legen sind.[2082]

[2082] BGH FamRZ 2010, 357; BGH FamRZ 2010, 444; zur Kritik ausführlich Kleffmann/Soyka/Soyka, 4. Kap. Rn 557.

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