Rz. 1969

Im Fall des Vorrangs des neuen Ehegatten stet diesem zunächst die Quote des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu. Liegt der tatsächliche Bedarf unter dem monatlichen Eigenbedarf nach Ziff. B.VI.2.a der Düsseldorfer Tabelle von 1.370 EUR,[2097] ist dieser Betrag maßgebend. Der Betrag errechnet sich daraus, dass der monatliche Eigenbedarf von 1.370 EUR wegen der Vorteile des Zusammenlebens um 20 % vermindert worden ist (= 1.096 EUR).

 

Rz. 1970

Ist der Vorwegabzug des neuen Ehegatten sichergestellt, bedarf es im Übrigen keiner Korrektur, da der Vorwegabzug nichts mit den Rangverhältnissen zu tun hat, sondern mit der Eheprägung. Die Rangverhältnisse wirken sich – erst – im Mangelfall aus.

 

Rz. 1971

Ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Gesamtbedarf und der Deckungsmasse ein Fehlbedarf, ist zunächst der Rang zwischen den mehreren Berechtigten zu klären. Im Falle des Nachrangs des geschiedenen Ehegatten ist dieser zunächst von der Verteilung ausgeschlossen.

Erst dann, wenn sich nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein Restbetrag ergibt, ist dieser auf den nachrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen. Gibt es gleichrangige Unterhaltsberechtigte im zweiten Verteilungsschritt, ist der Restbetrag proportional zu verteilen.[2098]

 

Rz. 1972

Für den Fall eines nicht erwerbstätigen vorrangigen neuen Ehegatten vor den Ansprüchen des geschiedenen Ehegatten gilt daher: Unterhalt für den nachrangigen früheren Ehegatten kommt erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über ein Einkommen in Höhe von mehr als 2.266 EUR verfügt.

Dies folgt aus dem Selbstbehalt von 1.370 EUR[2099] zuzüglich des Mindestbedarfs des neuen Ehegatten in Höhe von 1.096 EUR.[2100]

[2097] Stand 1.1.2023.
[2098] Wendl/Dose/Gutdeutsch, § 5 Rn 147.
[2099] Ziff. B.IV der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2023.
[2100] Ziff. B.VI.2.a der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge