Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
aa) Zeitunterhalt
Rz. 2138
Beteiligte können sich selbstverständlich im Rahmen der Dispositionsmöglichkeiten auch über einen zeitlich beschränkten nachehelichen Ehegattenunterhalt verständigen. Eine solche Vereinbarung könnte wie folgt aussehen:
Rz. 2139
Muster 3.102: Zeitunterhalt
Muster 3.102: Zeitunterhalt
Vereinbarung
zwischen
Frau _________________________
und
Herrn _________________________
Die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt ist auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Für die sich daran anschließende Zeit verzichten die Parteien hiermit auf nachehelichen Unterhalt in jeder Form und in allen Lebenslagen einschließlich des Falls der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung.
_________________________
(Unterschriften der Beteiligten)
Alternative:
Der Ehemann verpflichtet sich hiermit, der Ehefrau gesetzlichen Aufstockungsunterhalt zu bezahlen und zwar in Höhe von monatlich _________________________ EUR für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ und monatlich _________________________ EUR für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ Hierbei handelt es sich um einen Festunterhalt, der für beide Parteien nicht abänderbar ist. Für die Zeit ab _________________________ verzichten die Parteien schon jetzt auf nachehelichen Unterhalt in jeder Form und in allen Lebenslagen einschließlich dem Fall der Not und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung.
_________________________
(Unterschriften der Beteiligten)
bb) Einbeziehung der Verrentung
Rz. 2140
Häufig wird über die Frage des dem Berechtigten zustehenden Unterhalts zum Zeitpunkt der Verrentung neu verhandelt werden müssen. Mit Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehe versorgungsrechtlich entstandenen Nachteile ausgeglichen, so dass fraglich ist, ob überhaupt noch ein – weitergehender – Unterhaltsanspruch besteht.
Daher könnte man Folgendes vereinbaren:
Rz. 2141
Muster 3.103: Zeitpunkt der Verrentung
Muster 3.103: Zeitpunkt der Verrentung
Diese Vereinbarung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem einem Ehegatten erstmals bestandskräftig eine Rente bewilligt wurde (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen auch "Endzeitpunkt" genannt). Der Unterhaltsberechtigte verzichtet bereits jetzt auf sämtliche Rechte aus dem vorliegenden Vollstreckungstitel ab dem Endzeitpunkt. Dieser Verzicht wird vom Unterhaltsverpflichteten angenommen. Jeder Ehegatte verpflichtet sich, den anderen Ehegatten unverzüglich zu unterrichten, sobald dieses Ereignis eintritt. Jegliche Abänderungsmöglichkeit für den bis zum Endzeitpunkt geschuldeten Unterhalt – insbesondere jede Abänderungsmöglichkeit, welche den anhand von §§ 238, 239 FamFG entwickelten Grundsätzen entsprechen würde – wird ebenso ausgeschlossen, wie eine Befristung oder Herabsetzung, insbesondere nach § 1578b BGB. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, wenn und soweit ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ereignis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist.
Ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – dem Unterhaltsberechtigten ab dem Endzeitpunkt Unterhalt zusteht, beurteilt sich ausschließlich nach denjenigen tatsächlichen und gesetzlichen Verhältnissen, welche zum Endzeitpunkt bestehen, ohne jegliche Bindung an die in der heutigen Vereinbarung geltenden Grundlagen.
Rz. 2142
Die – rückwirkende – Bewilligung von Rentenleistungen bezw. Rentennachzahlungen können zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unterhaltsgläubigers führen.
Selbst wenn der Unterhaltsschuldner – bisher – unbefristet Unterhalt in bestimmter Höhe zu zahlen hatte, kann dies und darüber hinaus die laufende Rentenzahlung selbst zu einer notwendigen Veränderung mindestens der Höhe nach führen; eventuell besteht keine Unterhaltsverpflichtung mehr. Der Berechtigte wird gegenüber einem Erstattungsverlangen des Gläubigers einwenden, er habe das Geld ganz oder teilweise für seinen Unterhalt verbraucht, § 818 Abs. 3 BGB.
Zugunsten des Verpflichteten ist nach der Rechtsprechung des BGH deshalb ein Erstattungsanspruch eigener Art nach § 242 BGB in derjenigen Höhe gegeben, in der sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente sofort bewilligt worden wäre.
Der Unterhaltspflichtige kann sich mit Einverständnis des Berechtigten diesen Anspruch nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I abtreten lassen. Er kann jedoch auch mit dem Berechtigten eine Vereinbarung schließen, wonach der Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen gezahlt wird. Die Erstattung des Darlehens aus der Rentennachzahlung ist dem Berechtigten sodann zumutbar.
Eine Formulierung kann wie folgt lauten: