Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1496
Abziehbar sind stets die Kreditzinsen für Verbindlichkeiten der Immobilie eines in der Ehe angelegten Wohnwertes. Das gleiche gilt für die Zinsen eines Darlehens bei einem nicht in der Ehe angelegten Wohnwertes.
Rz. 1497
Bei der Tilgungsleistung als Vermögensbildung ist zu differenzieren, ob es sich um einen in der Ehe angelegten oder nicht in der Ehe angelegten Wohnwert handelt. Bei Alleineigentum eines der Ehegatten ist außerdem zu prüfen, ob es sich bei der Tilgung um eine zulässige Altersvorsorge handelt.
Rz. 1498
Sind für einen in der Ehe angelegten Wohnwert bei der Trennung noch Abzahlungen zu leisten, gilt:
Für die Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kürzen Zins- und Tilgungsleistungen bei Miteigentum den in der Ehe angelegten Wohnwert. Dabei spielt keine Rolle, ob eine Abzahlung z.B. durch Raten eines Bankkredites erfolgt oder auch eine gesonderte Abzahlung durch monatliche Einzahlungen in eine Lebensversicherung.
Rz. 1499
Bei der Bedarfsermittlung ist die Berücksichtigung unproblematisch, da sie den gemeinsamen Wohnwert und nicht das Erwerbseinkommen kürzen und es deshalb nicht darauf ankommt, wer abbezahlt.
Rz. 1500
Bei Miteigentum sind Zinsen und Tilgung auch auf der Bedürftigkeitsstufe zu berücksichtigten, soweit der Berechtigte nach der Trennung weiterhin mietfrei in der Ehewohnung lebt.
Rz. 1501
Dies gilt auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn der Verpflichtete nach der Trennung in der Ehewohnung bleibt. Voraussetzung für die Anrechnung ist allerdings auf der Bedürftigkeitsstufe und zur Leistungsfähigkeit, dass der mietfrei Wohnende auch die Abzahlung leistet.
Rz. 1502
Zahlt dagegen der mietfrei wohnende Bedürftige sie zur Hälfte, kürzt sie den nach § 1577 Abs. 1 BGB auf den Bedarf anzurechnenden Wohnwert ausschließlich in dieser Höhe und mindert gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen um den von ihm übernommenen weiteren hälftigen Anteil.
Zahlt der Pflichtige allein, während der Bedürftige weiterhin mietfrei im Eigenheim lebt, ist der nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsmindernde Wohnwert ohne Kürzung durch Hausschulden anzusetzen; die Abzahlung kürzt allerdings die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.
Rz. 1503
Rechnerisch ist so zu verfahren, dass die Berücksichtigung bei der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit den Unterhalt so verändert, wie wenn beide Eheleute je zur Hälfte die Kredite abzahlen würden.
Rz. 1504
Bei Alleineigentum stellt die Tilgung eines Darlehens für eine Immobilie ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eine einseitige Vermögensbildung des Eigentümers dar. Dies gilt bei (vereinbarter) Gütertrennung bereits ab Trennung bzw. ab dem Vereinbarungszeitpunkt.
Rz. 1505
Ab Beendigung des gesetzlichen Güterstandes ist die Tilgung als einseitige Vermögensbildung nicht mehr als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil der Unterhaltsberechtigte eine Vermögensbildung nicht mehr über den Zugewinn partizipiert und auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine Ausnahme gilt für die Tilgung als zulässige Altersvorsorge.
Rz. 1506
Handelt es sich um einen nicht in der Ehe angelegten Wohnwert, z.B. aus Erbschaft nach Trennung bzw. Scheidung oder Ersparnis nach Trennung/Scheidung, der mit einem zusätzlichen Darlehen finanziert wurde, handelt es sich nicht um eine berücksichtigungswürdige Schuld. Abzuziehen sind Tilgungsleistungen als einseitige Vermögensbildung nur, wenn sie im Rahmen der Altersvorsorge zu berücksichtigen sind.