Rz. 15

Der zweite große Abschnitt der ZPO, das achte Buch dieses Gesetzes, handelt hingegen davon, wie ein Titel vollstreckt wird, d.h. welche staatliche Hilfe zur tatsächlichen Durchsetzung eines Anspruchs zur Verfügung gestellt wird.

Zu diesem Bereich existieren wiederum einige Spezialgesetze, die die Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen regeln. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Insolvenzordnung, die sich damit beschäftigt, wie bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Privaten und Unternehmen Gläubiger befriedigt werden können und wie im Falle der Verbraucherinsolvenz auch dem Schuldner ein Ausweg aus seinen Schulden geboten werden kann.

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