Rz. 47

Der im Versicherungsvertrag vereinbarte Verwendungszweck bestimmt den Prämientarif. Die Prämie für Mietwagen und Taxen ist höher als für privat genutzte Fahrzeuge, der Prämientarif im Güternahverkehr ist geringer als im Güterfernverkehr.[27] Der Fernverkehr hat ein größeres Gefahrenpotential; die darin liegende Gefahrerhöhung wird unwiderlegbar vermutet, wenn nicht der Tarif für beide Zwecke identisch ist.

 

Rz. 48

Wird ein zum privaten Tarif versichertes Fahrzeug als Mietwagen oder Taxi eingesetzt, so liegt darin eine Obliegenheitsverletzung.[28]

 

Rz. 49

Die Verwendungsklausel ist ein Unterfall der Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG); sie ist eine in den AKB eigenständig und abschließend als solche bestimmte Obliegenheit.[29] Da es sich insoweit um eine vertragliche Obliegenheit handelt, findet § 28 Abs. 2 VVG Anwendung: Der Versicherer muss nicht nur beweisen, dass das Fahrzeug zu einem nicht vereinbarten Verwendungszweck benutzt worden ist, sondern auch, dass die vertragswidrige Nutzung vom Versicherungsnehmer selbst vorgenommen oder veranlasst wurde.[30]

 

Rz. 50

Der Kausalitätsgegenbeweis kann bei einem Verstoß gegen die Verwendungsklausel nur durch den Nachweis erbracht werden, dass der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis war.[31]

[27] OLG Hamm zfs 1998, 296; Stiefel/Maier, AKB D.1 Rn 11 ff.
[28] OLG Oldenburg SP 1999, 207; OLG Koblenz r+s 1999, 272.
[29] BGH, IV ZR 320/95, r+s 1997, 184; OLG Köln r+s 1999, 111; Stiefel/Maier, AKB D.1 Rn 5.
[30] Stiefel/Maier, AKB D.1 Rn 56.
[31] OLG Hamm r+s 1998, 181 = zfs 1998, 297; Stiefel/Maier, AKB D.3 Rn 37.

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