Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 07.06.2016; Aktenzeichen 3 O 64/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 7.6.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht - jedenfalls im Ergebnis - weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Im Einzelnen:
I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29.7.2015 aus § 1 VVG, Abschnitt A. 2.1 und Abschnitt A. 2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (im Folgenden: AKB) i V. mit dem streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.
1. Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Dass das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall einen Totalschaden erlitt, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen. Die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch einen Unfall stellt jedoch unzweifelhaft ein versichertes Ereignis im Sinne von Ab-schnitt A. 2.3i. V. mit Abschnitt A. 2.1 AKB dar.
2. Die Beklagte ist aber gleichwohl zur Erbringung von Versicherungs-leistungen für das vorgenannte Schadensereignis nicht verpflichtet, weil sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Abschnitt D. 3.1 AKB i.V.m. Abschnitt D. 1.1 AKB, § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei ist.
Nach Abschnitt D. 3.1 AKB i.V.m. Abschnitt D. 1.1. AKB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn ein vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die im Versicherungsschein ausgewiesene Verwendungsklausel vorliegt.
Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor.
a) Da es sich bei der Verletzung der Verwendungsklausel um eine vertragliche Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls handelt, deren Rechts-folgen sich nach den Bestimmungen von § 28 VVG richten (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.1967 - II ZR 134/64 -, juris-Rn. 18 [zum alten Recht]), kann die Rechts-folge der Leistungsfreiheit bzw. Leistungsminderung zugunsten des Versicherers nur dann eintreten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart worden ist (Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 28 Rn. 60 m.w.N.). Hierfür genügt es nicht, dass dies in den Versicherungsbedingungen geregelt ist; vielmehr müssen diese auch Bestandteil des konkreten Versicherungsverhältnisses geworden und auch im Übrigen wirksam sein.
Soweit das LG dies für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis bejaht hat und davon ausgegangen ist, dass somit insbesondere auch die Bestimmungen der Abschnitte D. 1.1 und D. 3.1 AKB Bestandteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geworden sind, begegnet diese Ansicht keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des LG unter Ziff. I.1. a) und b) der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen. Selbst der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des LG insofern unzutreffend wäre.
b) Ebenfalls zu Recht hat das LG einen objektiven Verstoß gegen die Verwendungsklausel gemäß Abschnitt D. 1.1 AKB bejaht.
aa) Nach dem im Versicherungsschein vom 17.12.2013 (Bl. 42 d.A.) angegebenen Verwendungszweck durfte das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Werk- oder Privatverkehr eingesetzt werden. "Werkverkehr" ist gemäß Abschnitt B. 6 Ziff. 8 der Tarifierungsrichtlinien der Beklagten die Güterbeförderung nur für eigene Zwecke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes - Personal eines Unternehmens.
Stattdessen wurde der Transporter zum Unfallzeitpunkt (und auch ansonsten laufend) unstreitig zur geschäftsmäßigen, entgeltlichen Beförderung von Gütern anderer eingesetzt. Ein solcher Einsatz erfüllt den Tatbestand des gewerblichen Güterverkehrs i. S. von Abschnitt B. 6. Ziff. 9 der Tarifierungsrichtlinien der Beklagten und stellt damit eine von der im Versicherungsschein angegebenen Verwendungsart abweichende Verwendung dar.
Ob die beantragte Verwendungsart "Werkverkehr" ggf. auf einem Irrtum des Versicherungsmaklers L. oder eines sonstigen Dritten beim Ausfüllen des Antragsformulars beruhte, ist für die Frage des objektiven Tatbestands eines Verwendungsverstoßes ohne Bedeutung. Denn nach der hier maßgeblichen Fassung der AKB knüpft sich die versicherte Verwendungsart ausschließlich an den Inhalt des Versicherungsscheins.
bb) Die Verwendungsart "Werkverkehr" ist auch wirksam vereinbart worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Antragsformular nicht ausreichend erkennen lässt, was unter dem Begriff "Werkverk...