Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 14 O 161/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30.12.2021, Az. 14 O 161/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als seiner Kfz-Kaskoversicherung Versicherungsleistungen nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen mit Sitz in der M...straße in Freiburg. Für das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Kleintransporter ..., schloss der Kläger bei der Beklagten eine KfZ-Versicherung mit Versicherungsbeginn am 11.03.2020 ab. Der Versicherungsschein vom 24.04.2020 enthält unter der Rubrik "Versichertes Fahrzeug" die Angabe "LKWWerkverkehr". Unter "Tarifmerkmale" ist unter der Überschrift "Angaben zum Fahrzeug" als "Fahrtzweck" vermerkt: "Privat / freiberufliche und Verwaltungstätigkeiten". In den in den Vertrag einbezogenen AKB vom 01.05.2019 ist in Anhang 4, Ziff. 8 Werkverkehr definiert als "die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes Personal des Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beförderung darf hierbei nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens sein." Nach Ziff. 1.1.2 des Anhangs 2 der AKB ist privat eine Nutzung, die weder freiberuflich noch gewerblich ist. Gewerblich nach Ziff. 1.1.4 des Anhangs 2 der AKB ist die Nutzung dann, wenn das versicherte Fahrzeug zur Ausübung des Gewerbes des Versicherungsnehmers eingesetzt wird. Wann eine freiberufliche Nutzung vorliegt, ist in Ziff. 1.1.3 des Anhangs 2 der AKB abschließend definiert.
Eine solche Versicherung bei der Beklagten bestand zuvor bereits für das Vorgängerfahrzeug des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Als dieses Vorgängerfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, waren Versicherungsleistungen ausgeschlossen, weil der Unfall bei einer gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs, nämlich der Auslieferung von Waren für Apotheken, geschehen war.
Am Unfalltag, dem 16.04.2020, einem Donnerstag, fuhr einer der vier oder fünf Angestellten des Klägers, nämlich der in der S...straße ... in Freiburg wohnhafte Zeuge K., das Fahrzeug. Um 12.19 Uhr verursachte er in Riegel a. Kaiserstuhl durch eine Vorfahrtsverletzung einen Unfall, bei dem an dem Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Der Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines Restwerts und einer vereinbarten Selbstbeteiligung lag bei 13.240,- EUR, der Klagforderung.
Der Kläger meldete den Unfall über den zuständigen Versicherungsagenten der Beklagten, wobei zum Schadenshergang u.a. angegeben wurde: "Bekannter von VN hat das Fahrzeug privat genutzt". Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 03.06.2020 jede Leistung ab.
Der Kläger hat vorgetragen, zum Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug durch den Zeugen K. privat genutzt worden. Dieser habe das Fahrzeug am Vortag nach Arbeitsende mit nach Hause genommen und am nächsten Tag, dem Unfalltag, erlaubterweise für private Zwecke verwendet. Eine über Werkverkehr und private Nutzung hinausgehende Nutzung des verunfallten Fahrzeugs sei vor dem Hintergrund, dass dies zuvor zu einem Leistungsausschluss geführt hatte, zu keiner Zeit erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.240,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen, weil das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gewerblich, nämlich für den Transport von Gütern im Gewerbe des Klägers, eingesetzt worden sei. Es seien nämlich Apotheken beliefert worden, was sich u.a. daraus ergebe, dass sich zum Unfallzeitpunkt zur Auslieferung bestimmte Apothekenboxen in dem Fahrzeug befunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht vorlägen. Nach der Beweisaufnahme durch förmliche Parteivernehmung des Klägers sei das Landgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt für die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern, nämlich für die Auslieferung von Waren an Apotheken eingesetzt worden sei. Aus einem etwaigen Vorhandensein von Apothekenboxen zum späteren Zeitpunkt der Begutachtung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen H. lasse sich eine solche Verwendung des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nicht ableiten.
Gegen dieses der Beklagten am 05.01.2022 zugestellte Urteil richtet si...