Rz. 23
Während § 1 Abs. 2 ZVFV mit der Anlage 2 ZVFV einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und einen Antrag auf eine richterliche Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen und in Anlage 3 die hierauf bezogenen Entwürfe der Beschlüsse einführt, erklärt § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV ausdrücklich nur den erstgenannten Antrag auf die richterliche Durchsuchungsanordnung für verbindlich in dem er (nur) auf § 758a Abs. 1 ZPO verweist.
Da die Rechtsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO nur die Verbindlichkeit des Antrags, nicht aber auch des Beschlusses vorsieht, sind die Gerichte nicht gezwungen, den als Anlage 3 ZVFV eingeführten Entwurf eines Beschlusses für die Anordnung der Durchsuchung zu verwenden. Dies ist letztlich Teil der richterlichen Freiheit und Unabhängigkeit. Es würde allerdings eigenartig anmuten, wenn Gerichte penibel auf die Einhaltung des Formularzwangs beim Antragsteller achten, sich selbst aber nicht an die optionalen Vorgaben halten. Es wird bei den optionalen Beschlüssen erwartet werden dürfen, dass die Gerichte eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Ungeachtet dieser Beschränkung in der Ermächtigungsgrundlage ordnet § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZVFV die Verbindlichkeit auch des Beschlussentwurfs nach Anlage 3 ZVFV an.
Der Antrag auf eine richterliche Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen und in Anlage 3 ZVFV der hierauf bezogene Entwurf des Beschlusses sind beide nur obligatorischer Natur. Die Rechtsgrundlage für die Einführung von Formularen verweist ausdrücklich nur auf die richterliche Durchsuchungsanordnung. Die Anlage 2 ZVFV kann, muss aber insoweit nicht vom Gläubiger oder den Bevollmächtigten genutzt werden.
Rz. 24
Anders als bei den übrigen Anträgen muss dem Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung keine Forderungsaufstellung beigefügt werden. Beizufügen ist nach § 2 Abs. 3 ZVFV lediglich der Beschlussentwurf nach der Anlage 3. Dieser ist insoweit vorauszufüllen, wie die Anordnungen nicht ausdrücklich dem Richter vorbehalten sind.
Hinweis
Soweit die Anlage 3 ZVFV vorsieht, dass einzelne Textfelder "Vom Gericht auszufüllen" sind, hindert dies den Antragsteller nicht, hier bereits Angaben zu machen, sofern nur gesichert ist, dass der Richter diese Angaben ändern kann (veränderliches PDF). Es muss dann mithin ein ausfüllbares und änderbares Formular übermittelt werden. Die richterliche Praxis wird ob der Arbeitsersparnis dafür dankbar sein. Die Vorstellung des Verordnungsgebers, die Vollstreckungsorgane – Richter und Rechtspfleger – würden die Beschlüsse stets eigenständig befüllen, widerspricht nicht nur der aktuellen Praxis, sondern ist von den genannten Funktionsträgern auch nicht gewollt.