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Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV ist es zulässig, den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern. Zu beachten ist dabei die Einschränkung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 ZVFV, wonach die Zulässigkeit dieser Abweichungen sich nicht auf Text und Texteingabefelder bezieht, der sich in Rahmen befindet, die ausdrücklich als vom Gericht auszufüllen bezeichnet sind.

Wie bei anderen zulässigen Änderungsmöglichkeiten ist es zunächst eine Frage der eingesetzten Software, ob die rechtliche Möglichkeit, die Zahl der Zeichen je Texteingabefeld zu erweitern oder zu verringern, auch tatsächlich als Funktionalität zur Verfügung steht. Im Standard-PDF lässt sich kein weiterer Text sonst eingeben.

Die auf der Homepage des BMJ auffindbaren Formulare erweitern Textfelder zulasten einer immer kleiner werdenden Schriftgröße, duplizieren also die Zeilen nicht, um einen Mehrtext in gleicher Schriftgröße aufzunehmen. Die Verkleinerung der Schrift wird dabei um 1–4 Pt. noch zumutbar sein und nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV verstoßen. Bei einer kleineren Schrift als 8 Pt. wird allerdings die Frage der Lesbarkeit tangiert sein.

Wird das Formular – was möglich ist – heruntergeladen und in einem der gängigen PDF-Reader geöffnet, steht auch diese Möglichkeit der Textfelderweiterung – jedenfalls in den kostenfreien Versionen – teilweise nicht mehr zur Verfügung.

Besteht die Möglichkeit der Textfelderweiterung, ist darin auch die Option daraus resultierender Zeilenumbrüche eingeschlossen.

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