Rz. 187

In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sog. globale Vertragsstrafevereinbarungen, die mit anderen Worten ohne eine konkrete Definition der eine Vertragsstrafe auslösenden Pflichtverstöße auskommen (bspw. bei "jedem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers"), wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind.[278] Was die Definition derartiger Pflichtverstöße angeht, haben sich mit Blick auf die Interessenlagen, die etablierte Vertragspraxis und auch die durch die Rechtsprechung insoweit definierten Grenzen vor allem drei Tatbestände herausgebildet, die eine Vertragsstrafe im Einzelfall rechtfertigen sollen: (1) Die Nichtaufnahme der Arbeit bzw. die verspätete Aufnahme der Arbeit, (2) eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB und (3) eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit wichtigem Grund.

 

Rz. 188

Darüber hinaus steht auch einer Kombination der genannten Möglichkeiten im Grundsatz nichts entgegen, denn selbst die Unwirksamkeit einer Teilregelung würde nicht automatisch auch die anderen Regelungen der Klauseln erfassen, soweit diese nach den Maßgaben des sog. Blue-pencil-Tests herausgestrichen werden kann und der Rest der Klausel insoweit verständlich bleibt.[279]

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