Rz. 276
Eine Probezeit sollte nur bei Neueintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen des Arbeitgebers vorgesehen werden. Die Länge der Probezeit ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorbestimmt.[342] Allerdings wird sie in der Regel vor dem Hintergrund der Regelungen in § 622 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus vereinbart. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, ist seit dem 1.8.2022 der neue § 15 Abs. 3 TzBfG zu beachten: Danach muss bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, sofern eine Probezeit vereinbart wird, die Probezeit "im Verhältnis" zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Insoweit ist wiederum die Regelung des § 622 Abs. 3 BGB zu beachten, da diese auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt.[343] Wird eine unverhältnismäßig lange Probezeit vereinbart, hat dies jedoch nur zur Folge, dass die kurze Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht (mehr) greift.[344]
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