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Eine Probezeit sollte nur bei Neueintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen des Arbeitgebers vorgesehen werden. Die Länge der Probezeit ist grundsätzlich nicht gesetzlich vorbestimmt.[342] Allerdings wird sie in der Regel vor dem Hintergrund der Regelungen in § 622 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus vereinbart. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, ist seit dem 1.8.2022 der neue § 15 Abs. 3 TzBfG zu beachten: Danach muss bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, sofern eine Probezeit vereinbart wird, die Probezeit "im Verhältnis" zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Insoweit ist wiederum die Regelung des § 622 Abs. 3 BGB zu beachten, da diese auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt.[343] Wird eine unverhältnismäßig lange Probezeit vereinbart, hat dies jedoch nur zur Folge, dass die kurze Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht (mehr) greift.[344]

[342] Ausweislich Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Nachfolgerichtlinie zur Nachweisrichtlinie 91/533/EEC, soll eine Probezeit in der Regel sechs Monate nicht übersteigen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Die Begründung der Bundesregierung zum umsetzenden Gesetzentwurf v. 2.5.2022 (BT-Drucks 20/1636, 34) positioniert sich insoweit nicht eindeutig. So heißt es: "Aus § 622 Absatz 3 BGB ergibt sich bereits eine zeitliche Begrenzung einer vereinbarten Probezeit auf sechs Monate, denn nur in diesem Zeitraum kann von der dort vorgesehenen verkürzten Kündigungsfrist Gebrauch gemacht werden." Vgl. dazu und zu den potenziellen Rechtsfolgen ErfK/Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 14.
[343] Vgl. dazu etwa die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 v. 2.5.2022 (BT-Drucks 20/1636, 34).
[344] ErfK/Müller-Glöge, § 15 TzBfG Rn 12; BT-Drucks 20/1636, 34.

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