Rz. 264

Anders als im Arbeitnehmererfinderrecht fehlt bei den übrigen Schutzrechtsarten eine Regelung, wer von den Beteiligten berechtigt ist, die Arbeitsergebnisse zu Schutzrechten anzumelden. Im Hinblick darauf ist es daher sinnvoll, eine Regelung aufzunehmen, die dieses Recht ausdrücklich dem Arbeitgeber zuweist.

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