Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form der Meldung einer Diensterfindung. Anforderungen an die Form der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verstoß gegen die Schriftform des § 5 ArbEG bleibt ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber über das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn er die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln als Schutzrecht anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt.
2. Dem gegenüber ist die Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Eine Inanspruchnahme, die die Schriftform nicht einhält, ist nach § 125 BGB nichtig.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.04.2007) |
Tenor
A.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik Österreich seit dem 24. August 1994
Glasverbundplatten für Wand- und Gebäudeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem dünneren Metallblech, die über eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen
w das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen,
w der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion an der Wand des Gebäudes gehalten ist,
w mindestens ein Rand des Metallblechs von der Flachseite der Glasverbundplatte her frei zugänglich ist,
w auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Metallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall befestigt sind,
insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem
w das dünne Metallblech zusammen mit einer Folie, z.B. Klebstoffschicht, unter Wärme und Druck auf eine Seite der Glasscheibe aufkaschiert wird, vorzugsweise durch Aufwalzen und einen Autoklavenprozess,
w dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das dünne Metallblech aufgeschweißt werden,
w vorzugsweise mittels Widerstandsschweißen, wobei die Dauer der Strombeaufschlagung, die Stromstärke, der zeitliche Verlauf der Stromstärke und die Höhe und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels, durch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,
gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur für die Zeit seit dem 26. September 1996 zu machen sind;
II.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. Juni 1999
Fenster- oder Türflügel mit einem Flügelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Flü¬gelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen
w die äußere Glasscheibe einen, vorzugsweise umlaufenden, überstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der äußeren Glasscheibe dünnes Metallblech fest aufgebracht ist,
w der überstehende Rand der äußeren Glasscheibe die Außenseite des Flügelrahmens überdeckt,
w auf das oder die Metallbleche Schweißbolzen zum Befestigen der Isolierverglasung am Flü¬gelrahmen aufgeschweißt sind,
w ein sowohl mit dem Schweißbolzen als auch mit dem Flügelrahmen verbindbares hülsenartiges Zwischenelement angeordnet ist,
w der Schweißbolzen in das Zwischenelement in axialer Richtung verrastend einsteckbar ist,
w das Zwischenelement auf dem Schweißbolzen verdrehbar gehalten ist und ein Außengewinde zum schraubbaren Verbinden mit dem Flügelrahmen aufweist,
insbesondere dann, wenn
w der Blendrahmen umlaufend von einem Glaspaneel überdeckt ist,
und/oder
w das Glaspaneel auf seiner Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ...