Rz. 64

Einen Sonderfall stellt die befristete Gewährung von Vergütungsbestandteilen dar. Zum Teil wird diese Form der Entgeltflexibilisierung als Änderungsvorbehalt i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB behandelt.[129] Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG sind die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.[130] Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags – von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen – daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.

 

Rz. 65

Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen die Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen können, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken.[131] Das Vorliegen eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1TzBfG indiziert regelmäßig eine Angemessenheit der Befristung der einzelnen Arbeitsvertragsbedingung; anderenfalls ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Besonderheiten gelten bei befristeter und erheblicher Aufstockung der Arbeitszeit (mindestens zehn Stunden). In diesem Fall müssen Umstände vorliegen, die rechtlich als Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG zu qualifizieren wären und eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses insgesamt rechtfertigen würden.[132]

[129] Vgl. etwa Moll/Hexel, § 25 Rn 31.
[132] Vgl. umfassend Fuhlrott, NZA 2016, 1000.

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