Rz. 265

Gleiches gilt für eine allgemeine Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei der Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten mitzuwirken. Denn unabhängig davon, ob es sich um die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Designs, Marken oder sonstigen schutzfähigen Rechtspositionen handelt, erfordert diese oftmals die Mitwirkung und die Abgabe von Erklärungen durch den Arbeitnehmer.

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