Rz. 215

Wie bereits ausgeführt, ist die Vereinbarung einer Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgegebenen Höhe zwingende Voraussetzung für ein verbindliches Wettbewerbsverbot. Was die Höhe der Karenzentschädigung angeht, definiert das Gesetz in § 74 Abs. 2 HGB ein Mindestvolumen, wonach für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen ist.

 

Rz. 216

Was die vertragliche Abbildung dieser Mindestkarenzhöhe angeht, ist zu empfehlen, die Klausel so eng wie möglich an diese abstrakten gesetzlichen Vorgaben anzulehnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung aus jeder noch so marginalen Abweichung von der Karenzmindesthöhe die Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ableitet.[307] Von der exakten Definition einer Mindesthöhe oder der vertraglichen Abbildung von klar definierten Berechnungsparametern im Vertrag selbst ist daher dringend abzuraten, weil ein derartiges Vorgehen stets mit dem Risiko verbunden ist, eine unzureichende Karenzentschädigung zu vereinbaren, was zu einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot führt mit der Folge eines Wahlrechts für den Mitarbeiter, ob er das Wettbewerbsverbot einhält und die vereinbarte Karenzentschädigung bezieht oder das Verbot schlicht ignoriert. Die vorliegende, an die gesetzliche Vorgabe angelehnte Formulierung hat sich im Übrigen auch in der Praxis weitestgehend durchgesetzt.

 

Rz. 217

Im Zusammenhang mit der Karenzentschädigung ist zudem darauf hinzuweisen, dass Umgehungsmodelle wenig zweckdienlich sind. Dies gilt vor allem mit Blick auf sog. bedingte Wettbewerbsverbote, mit denen sich der Arbeitgeber die Entscheidung darüber vorbehalten will, ob das Verbot (einschließlich der Karenzpflicht) in Kraft treten soll oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob dies in Form ausdrücklicher Vorbehalte, Rücktritts- oder Verzichtsrechte oder vergleichbarer vertraglicher Konstruktionen versucht wird. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mit einer Vielzahl derartiger Regelungsversuche beschäftigt, stets mit der Folge, dass solche bedingten Wettbewerbsverbote unverbindlich sind, d.h. der Mitarbeiter auch hier ein Wahlrecht hat, ob er das Wettbewerbsverbot einhält und die vereinbarte Karenzentschädigung bezieht oder das Verbot schlicht ignoriert.[308]

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