Rz. 270

Muster 3.45: Dauer, Probezeit, Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

 

Muster 3.45: Dauer, Probezeit, Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor seinem Beginn ist ausgeschlossen.

(3) Die ersten [Anzahl] Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Besteht das Arbeitsverhältnis über die Probezeit fort, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gilt hierbei auch für den Arbeitnehmer.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(6) Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB).

(7) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer im Fall des Ausspruchs einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung – widerruflich oder unwiderruflich – freizustellen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Ein sachlicher Grund ist insbesondere eine grobe, das Vertrauen beeinträchtigende Vertragsverletzung (z.B. Konkurrenztätigkeit, Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen), Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, Gefährdung betrieblicher oder Interessen anderer Arbeitnehmer. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf sämtliche dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zustehenden oder bis zum Beendigungszeitpunkt entstehenden Urlaubsansprüche und sonstige Ansprüche auf Freizeitgewährung (z.B. Überstunden); schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers sind zu beachten. Das vertragliche Wettbewerbsverbot bleibt durch eine Freistellung der vorgenannten Art unberührt. Die beabsichtigte Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit ist durch den Arbeitnehmer anzuzeigen. Die Regelung des § 615 S. 2 BGB bleibt während einer Freistellung in den Phasen außerhalb einer Urlaubsgewährung unberührt, d.h. der Arbeitnehmer muss sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(8) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne das es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

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