Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
Rz. 301
Es ist in der Praxis üblich und aus verschiedenen Gründen auch sehr sinnvoll, arbeitsvertragliche Vereinbarungen schriftlich abzuschließen. Für den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag folgt ein Schriftformerfordernis bereits zwingend aus §§ 623, 126 BGB. Ein nicht schriftlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam (§ 125 S. 1 BGB). Auch die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform, um wirksam zu sein, wobei insbesondere zu bedenken ist, dass dies auch für Befristungen in Gestalt einer – in der Praxis weit verbreiteten – arbeitsvertraglichen Altersgrenze gilt. § 74 Abs. 1 HGB trifft eine entsprechende Anordnung für die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Darüber hinaus finden sich Regelungen zur Einhaltung der Schriftform in der Praxis auch in Tarifverträgen oder bisweilen auch in Betriebsvereinbarungen.
Rz. 302
Ohne dass ein Verstoß hiergegen die Wirksamkeit des Vertrags berühren würde, ist der Arbeitgeber im Übrigen auch schon nach § 2 NachwG gehalten, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dem kann er – jedenfalls in Teilen – bereits dadurch nachkommen, dass mit dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird. Schließlich empfiehlt sich die Schriftform zudem zur Sicherstellung einer nachvollziehbaren Dokumentation der geltenden Arbeitsbedingungen. Ein schriftliches Fixieren der geltenden Arbeitsbedingungen kann unnötige Zweifel und Diskussionen über den Vertragsinhalt vermeiden und ermöglicht es den Vertragsparteien bereits in der Phase vor Vertragsschluss, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag eingegangen werden soll.
Rz. 303
Vertragliche Schriftformabreden können mit konstitutiver oder lediglich deklaratorischer Wirkung vereinbart werden. Eine deklaratorische Schriftformklausel sieht lediglich zu Dokumentations- und Beweiszwecken vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags in schriftlicher Form erfolgen sollen, ohne jedoch die Einhaltung der Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Regelungen zu machen. Eine konstitutive Schriftformklausel sieht dagegen vor, dass vertragliche Ergänzungen oder Änderungen nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Ergibt sich aus der Regelung nicht eindeutig, ob sie konstitutiven oder lediglich deklaratorischen Charakter haben soll, ist gemäß § 125 S. 2 BGB von einer konstitutiven Wirkung auszugehen. Nicht schriftliche Abreden sind dann im Zweifel unwirksam, soweit nichts anderes aus dem sehr praxisrelevanten Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) folgt. Ein unmissverständliches Zeichen für einen Willen zur Begründung einer konstitutiven Wirkung ist es stets, wenn die Parteien eine Formulierung wählen, nach der Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen nur dann "wirksam" sein sollen, wenn sie schriftlich erfolgen.
Rz. 304
Neben der Unterscheidung zwischen nur deklaratorisch und konstitutiv wirkenden Klauseln unterscheidet die Praxis zudem zwischen einfachen und qualifizierten bzw. doppelten Schriftformklauseln. Eine einfache Schriftformklausel sieht lediglich vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, um wirksam zu sein. Eine qualifizierte, "doppelte" Schriftformklausel sieht zum Zwecke einer zusätzlichen Absicherung des Schriftformerfordernisses weiter vor, dass auch jegliche Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst nur dann wirksam sein soll, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt. Die im Eingang zu diesem Abschnitt aufgeführte Klausel stellt ein Beispiel für eine solch "doppelte" Schriftformklausel dar, vgl. Rdn 300.