Rz. 331

Beide Vertragsparteien, insbesondere jedoch der Arbeitgeber haben bzw. hat ein Interesse daran, die geltenden Arbeitsbedingungen zweifelsfrei zu dokumentieren. Auch wenn ein Arbeitsvertrag im Grundsatz formfrei geschlossen und geändert werden kann, empfiehlt sich schon deshalb der Abschluss des Arbeitsvertrags in schriftlicher Form sowie die Aufnahme einer zumindest deklaratorischen Schriftformklausel in den Arbeitsvertrag.[413] In der Praxis werden solche Schriftformklauseln nicht selten mit einer sog. Vollständigkeitsklausel kombiniert. Mit dieser soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der schriftliche Arbeitsvertrag sämtliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien enthält und keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden. Schriftform- und Vollständigkeitsklausel werden zumeist gemeinsam am Vertragsende im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen geregelt.

[413] Zu Schriftformklauseln siehe Rdn 299 ff.

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