Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
Rz. 179
Der Raum für (praktikable) alternative Regelungsvorschläge ist durchaus begrenzt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass insbesondere deklaratorische sowie weitergehende absolute und partielle Nebentätigkeitsverbote regelmäßig keine zweckmäßigen Alternativen liefern. Darüber hinaus wären Vertragsstrafen auf Rechtsfolgenseite zwar grundsätzlich denkbar, sie sind in der Praxis jedenfalls im Zusammenhang mit einfachen Nebentätigkeitsklauseln eher unüblich, was auf die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung aus Arbeitgebersicht zurückzuführen ist. Sollte bspw. ein Bußgeld wegen Arbeitszeitverstößen infolge einer Nebentätigkeit drohen, wird der Schaden oftmals – unabhängig der Behelfsvorschrift des § 287 ZPO – konkret bezifferbar sein, sodass ein pauschalierter Schadensersatz in Form einer Vertragsstrafe nicht notwendig erscheint. Dies gilt selbstverständlich nicht für den speziellen Bereich von Nebentätigkeitsklauseln, die sich in Form von Wettbewerbsverboten auf Konkurrenztätigkeiten beziehen, denn hier liegt ein Schaden oftmals in einem schwer nachweis- und bezifferbaren entgangenen Gewinn, sodass Vertragsstrafen einen elementaren Bestandteil eines jeden Wettbewerbsverbots darstellen (vgl. dazu unter § 3 Rdn 192 ff. Wettbewerbsverbote).
Rz. 180
Unabhängig davon könnten sich in Einzelfällen zwei weitere Ergänzungen als praktikabel erweisen. Dies betrifft zum einen das Flankieren des Erlaubnisvorbehalts mit einer zusätzlichen Regelung des Zustimmungsverfahrens einschließlich einer Zustimmungsfiktion in Abs. 2 S. 3. Dieser Passus könnte wie folgt lauten:
Zitat
"Das Unternehmen hat die Entscheidung über den Antrag des Arbeitnehmers auf Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen; wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht gefällt, gilt die Zustimmung als erteilt. Das vertragliche Wettbewerbsverbot bleibt hiervon unberührt."
Aus Arbeitnehmersicht entsteht so auch im Falle der Untätigkeit des Arbeitgebers effektive Rechtssicherheit und auch aus Arbeitgebersicht könnten zeit- und kostenaufwendige Auseinandersetzungen auf eine zulässige Nebentätigkeit vermieden werden. Gleichwohl sollte dann geregelt werden, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot hiervon unberührt bleibt, m.a.W. der Mechanismus der Zustimmungsfiktion das Wettbewerbsverbot nicht aushebelt.
Rz. 181
Zum weiteren betrifft dies das Einfügen eines Abs. 3, der einen speziellen Zustimmungsvorbehalt für Ehrenämter vorsieht. Unter Zugrundelegung des oben dargestellten rechtlichen Rahmens könnte dieser wie folgt lauten:
Zitat
"Die Annahme und Ausübung eines Ehrenamts ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber kann dies nur ausnahmsweise untersagen, wenn die Ausübung des Ehrenamts zu einer Beeinträchtigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder zu einer Unvereinbarkeit mit den geschäftlichen Zwecken und Zielen des Unternehmens führt."
Im Grundsatz hat sich die vorgenannte Klausel – mit oder ohne den hier dargestellten Ergänzungen – als durchaus praxistauglich erwiesen und löst auch auf Arbeitnehmerseite in aller Regel keinen Nachverhandlungsdruck aus.