Rz. 7
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet und im Grundbuch der Insolvenzvermerk eingetragen, § 32 InsO, ist eine Einzelzwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger, §§ 38, 39 InsO, in die Insolvenzmasse unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO. Die Insolvenzmasse umfasst sowohl das Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung gehört (Altvermögen), als auch das Vermögen, das er später während des Verfahrens hinzu erwirbt (Neuvermögen), § 35 InsO.
Rz. 8
Sobald das Vollstreckungsgericht im Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von der Unzulässigkeit der angeordneten Vollstreckungsmaßnahme Kenntnis erlangt, hat es die Anordnung oder den Beitritt entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist zur Behebung des Hindernisses einstweilen einzustellen, § 28 Abs. 2 ZVG. Verfügungsbeschränkungen oder der Entzug der Verfügungsbefugnis werden nicht mit der Eintragung im Grundbuch wirksam, die Eintragung ist nur deklaratorisch. Das Versteigerungsgericht hat schon bei Kenntnis der Insolvenzeröffnung den Entzug der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu beachten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Rz. 9
Gläubiger dinglicher Rechte sind im Insolvenzverfahren absonderungsberechtigt und können die Zwangsversteigerung auch nach Insolvenzeröffnung betreiben, benötigen dann jedoch einen Titel gegen den Insolvenzverwalter, § 49 InsO. Bereits vorher eingeleitete Verfahren laufen gegen den Schuldner weiter. Es tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Es ist dann auch keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Insolvenzverwalter notwendig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner im Verfahren nicht mehr Beteiligter i.S.v. § 9 ZVG, dies ist ab Verfahrenseröffnung nur noch der Insolvenzverwalter.
Rz. 10
In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums ebenfalls absonderungsberechtigt. Um die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum einleiten zu können, benötigt die Gemeinschaft einen Vollstreckungstitel, § 10 Abs. 3 ZVG. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind. Allerdings haben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Hausgeldforderungen nur ein zeitlich begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung (laufende Leistungen ab dem Jahr der Beschlagnahme und zwei Jahre ältere Ansprüche). Anknüpfungspunkt im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme, § 22 Abs. 1 ZVG. Das bedeutet aber nicht, dass das Befriedigungsrecht erst mit der Beschlagnahme entsteht. Auch die Verweisung in § 49 InsO auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist nicht so zu verstehen, dass das Absonderungsrecht erst und nur dann entsteht, wenn das Grundstück zwangsversteigert wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung kann die Entstehung eines Absonderungsrechts nicht zur Folge haben. Da es vorliegend diesen Zeitpunkt nicht gab, entsteht nach Ansicht des BGH im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.
Rz. 11
Ist der Titel auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben, sind neben der Klausel auch die Urkunden als Nachweis für die Umschreibung vorher zuzustellen, §§ 749, 727, 750 Abs. 2 ZPO analog. Den Nachweis der Rechtsnachfolge erbringt der Gläubiger regelmäßig durch die Bestallungsurkunde des Insolvenzverwalters. Der BGH verneint den Nachweis durch Offenkundigkeit. Aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger (oder Internet) ist zwar offenkundig, wer zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es fehlt aber der erforderliche Nachweis, dass der Verwalter dieses Amt auch weiterhin innehat.
Rz. 12
Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.
Rz. 13
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag (im Verbraucherinsolvenzverfahren drei Monate, § 88 Abs. 2 InsO) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an einem zum Verfahren gehörenden Gegenstand erwirkt, z.B. die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch oder die Anordnung bzw. den Beitritt zum Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren, ist diese Sicherung (Eintragung im Grundbuch oder die Beschlagnahmewirkung, §§ 20 ff., 146 ZVG) mi...