Rz. 1

Erfüllt der Schuldner den Anspruch des Gläubigers (z.B. durch Zahlung oder Aufrechnung), nachdem dieser schon den Rechtsweg gegen ihn beschritten hat (Wegfall des Klageanlasses/erledigendes Ereignis), liegt es auf der Hand, dass der Gläubiger die eingeleitete Rechtsverfolgung nicht wie vorgesehen fortsetzen kann. Und es stellt sich die Frage, wer die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu tragen hat. Insoweit ist zu unterscheiden, ob das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit (dazu unter Rdn 2 ff.) oder nach Rechtshängigkeit (dazu sogleich Rdn 8 f.) oder eintritt. Von der Erledigung in der Hauptsache spricht man immer dann, wenn eine ursprünglich zulässige und begründet Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) geworden ist.[1] Ergänzend sei erwähnt, dass das erledigende Ereignis bei einer Aufrechnung trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erst die Aufrechnungserklärung das "erledigende Ereignis" für eine bis dahin zulässige und begründete Klage ist.[2] In ähnlicher Weise ist auch die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits das erledigende Ereignis, auch wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten war.[3]

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