Rz. 3

Der Schuldner zahlt innerhalb der ihm gesetzten Frist den Forderungsbetrag nebst Zinsen, nicht jedoch die Kosten des Anwaltes.

Ob er diese noch zu zahlen hat, hängt davon ab, ob er bereits im Verzug (§ 286 BGB) war, als er die Zahlungsaufforderung des Anwaltes erhielt. Denn wenn die Zahlungsaufforderung des Anwaltes die erste Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB war, ist die Beauftragung des Anwaltes nicht Verzugsfolge, sondern sie hat den Verzug überhaupt erst ausgelöst, so dass der Gläubiger die Anwaltskosten von seinem Schuldner nicht als Verzugskosten ersetzt verlangen kann.

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